Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Befolgung

1837

1863

Art.

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gewendet  wird,  hat  der  Vormund
nach  den  Anordnungen  des  Erblassers
oder  des  Dritten  zu  verwalten,  wenn
die  Anordnungen  von  dem  Erblasser
durch  letztwillige  Verfügung,  von
dem  Dritten  bei  der  Zuwendung  getroffen
  worden  sind.

Der  Vormund  darf  mit  Genehmigung
  des  Vormundyschaftsgerichts
von  den  Anordnungen  abpvweichen,
wenn  ihre  B.  das  Interesse  des
Mündels  gefährden  würde.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  den
Vormund  und  den  Gegenvormund  zur
B.  seiner  Anordnungen  durch  Ordnungsstrafen
  anhalten.  Die  einzelne
Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert
  Mark  nicht  übersteigen.

Die  Anordnungen  des  Vaters  oder
der  Mutter  können  von  dem  Vormundschaftsgericht
  außer  Kraft  gesetzt
werden,  wenn  ihre  B.  das  Interesse
des  Mündels  gefährden  würde.

Hat  der  Vater  oder  die  eheliche
Mutter  des  Mündels  Ersatzmitglieder
des  Familienrats  benannt  und  die
Reihenfolge  ihres  Eintritts  bestimmt,
so  ist  diese  Anordnung  zu  befolgen.
1868.

Beförderung.
Einführungsgesetz.
Unberührt  bleiben  die  landesg.
Vorschriften,  welche  dem  Masserrecht

  angehören,  mit  Einschluß  des
Mühlenrechts,  des  Flötzrechts  und
des  Flößereirechts,  sowie  der  Vorschriften
  zur  B.  der  Bewässerung  und
Entwässerung  der  Grundstücke  und
der  Vorschriften  über  Anlandungen,
entstehende  Inseln  und  verlassene
Flußbetten.

Vertrag.
Ist  eine  dem  Antragenden  verspätet
zugegangene  Annahmeerklärung  dergestalt
  abgesendet  worden,  daß  sie  bei

270

 

8

978

787

821

775

Befreiung

regelmäßiger  B.  ihm  rechtzeitig  zugegangen
  sein  würde,  und  mußte  der
Antragende  dies  erkennen,  so  hat  er
die  Verspätung  dem  Annehmenden
unverzüglich  nach  dem  Empfange  der
Erklärung  anzuzeigen,  sofern  es  nicht
schon  vorher  geschehen  ist.  Verzögert
er  die  Absendung  der  Anzeige,  so
gilt  die  Annahme  als  nicht  verspätet.
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Beförderungsmittel.

Eigentum.
Wer  eine  Sache  in  den  Geschäftsräumen
  oder  den  B.  einer  öffentlichen
  Behörde  oder  einer  dem  öffentlichen
  Verkehre  dienenden  Verkehrsanstalt
  findet  und  an  sich  nimmt,
hat  die  Sache  unverzüglich  an  die
Behörde  oder  die  Verkehrsanstalt
oder  an  einen  ihrer  Angestellten  abzuliefern.
  Die  Vorschriften  der  §8
965—977  finden  keine  Anwendung.

Befreiung.

Anweisung.
Im  Falle  einer  Anweisung  auf  Schuld
wird  der  Angewiesene  durch  die  Leistung
in  deren  Höhe  von  der  Schuld  befreit.

Bereicherung.
Wer  ohne  rechtlichen  Grund  eine  Verbindlichkeit
  eingeht,  kann  die  Erfüllung
auch  dann  verweigern,  wenn  der  Anspruch
  auf  B.  von  der  Verbindlichkeit
verjährt  ist.

Bürgschaft.
Hat  sich  der  Bürge  im  Auftrage  des
Hauptschuldners  verbürgt  oder  stehen
ihm  nach  den  Vorschriften  über  die
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  wegen
der  Übernahme  der  Bürgschaft  die
Rechte  eines  Beauftragten  gegen  den
Hauptschuldner  zu,  so  kann  er  von
diesem  B.  von  der  Bürgschaft  verlangen:

1.  wenn  sich  die  Vermögensverhältnisse