Befolgung
1837
1863
Art.
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gewendet wird, hat der Vormund
nach den Anordnungen des Erblassers
oder des Dritten zu verwalten, wenn
die Anordnungen von dem Erblasser
durch letztwillige Verfügung, von
dem Dritten bei der Zuwendung getroffen
worden sind.
Der Vormund darf mit Genehmigung
des Vormundyschaftsgerichts
von den Anordnungen abpvweichen,
wenn ihre B. das Interesse des
Mündels gefährden würde.
Das Vormundschaftsgericht kann den
Vormund und den Gegenvormund zur
B. seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen
anhalten. Die einzelne
Strafe darf den Betrag von dreihundert
Mark nicht übersteigen.
Die Anordnungen des Vaters oder
der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht
außer Kraft gesetzt
werden, wenn ihre B. das Interesse
des Mündels gefährden würde.
Hat der Vater oder die eheliche
Mutter des Mündels Ersatzmitglieder
des Familienrats benannt und die
Reihenfolge ihres Eintritts bestimmt,
so ist diese Anordnung zu befolgen.
1868.
Beförderung.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesg.
Vorschriften, welche dem Masserrecht
angehören, mit Einschluß des
Mühlenrechts, des Flötzrechts und
des Flößereirechts, sowie der Vorschriften
zur B. der Bewässerung und
Entwässerung der Grundstücke und
der Vorschriften über Anlandungen,
entstehende Inseln und verlassene
Flußbetten.
Vertrag.
Ist eine dem Antragenden verspätet
zugegangene Annahmeerklärung dergestalt
abgesendet worden, daß sie bei
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Befreiung
regelmäßiger B. ihm rechtzeitig zugegangen
sein würde, und mußte der
Antragende dies erkennen, so hat er
die Verspätung dem Annehmenden
unverzüglich nach dem Empfange der
Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht
schon vorher geschehen ist. Verzögert
er die Absendung der Anzeige, so
gilt die Annahme als nicht verspätet.
146
Beförderungsmittel.
Eigentum.
Wer eine Sache in den Geschäftsräumen
oder den B. einer öffentlichen
Behörde oder einer dem öffentlichen
Verkehre dienenden Verkehrsanstalt
findet und an sich nimmt,
hat die Sache unverzüglich an die
Behörde oder die Verkehrsanstalt
oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Die Vorschriften der §8
965—977 finden keine Anwendung.
Befreiung.
Anweisung.
Im Falle einer Anweisung auf Schuld
wird der Angewiesene durch die Leistung
in deren Höhe von der Schuld befreit.
Bereicherung.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit
eingeht, kann die Erfüllung
auch dann verweigern, wenn der Anspruch
auf B. von der Verbindlichkeit
verjährt ist.
Bürgschaft.
Hat sich der Bürge im Auftrage des
Hauptschuldners verbürgt oder stehen
ihm nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag wegen
der Übernahme der Bürgschaft die
Rechte eines Beauftragten gegen den
Hauptschuldner zu, so kann er von
diesem B. von der Bürgschaft verlangen:
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse