Dienstboten, insofern sie nicht unter Vierzehn Jahr alt ist, muß eine besondere
Aufenthaltskarte nehmen, auch wenn sie keinen besondern Paß fuͤhrt, sondern
auf dem des Familienvaters enthalten ist. Die Gültigkeitszeit der Aufenthalks=
karte ist, wenn kein Verdacht sich ergiebt, nach dem Verlangen des Fremden,
sonst aber nach dem Ermessen der Polizeibehoͤrde zu bestimmen, die Karte muß
aber bei einem laͤngern Aufenthalt vor Ablauf der ersten Zeit verlaͤngert und bei
der Abreise gegen Ausantwortung des Passes zuruͤckgegeben werden.
§. 21. Kein Postamt soll bei Vermeidung willkührlicher nachdrücklicher
Strafe einem, in Gemäßheit dieses Reglements zur Reise in Unsre Staaten
eines Passes bedürfenden, Ausländer zur weiteren Reise in's Land eher Ertrapost
geben, oder auf die ordentliche Post ihn nehmen, als nachdem derselbe den
vorschriftsmaßigen Paß zu dieser Reise und, wenn die Visirung desselben
am Orte der Posistation nöthig ist (G. 7 und 15.), die erhaltene Visa pro-
ducirt hat.
Die Grenzpostämter werden dieserhalb zu ganz besonderer Aufmerksam-
keit angewiesen, und müssen auch zu Reisen aus Unsren Staaten in'5 Ausland,
die, im §. 13. gedachten Fälle ausgenommen, Niemandem ordentliche oder
Erxtrapost geben, als bis der Reisende den, §. 14. und 15. vorgeschriebenen,
Ausgangspaß, mit der Visa der Polizeibehörde der Grenzstadt producirt hat;
nur an denjenigen Grenzörtern, in welchen die ordentliche Post in der Nacht
ankommt, und wieder abgeht, bedarf es in Ansehung der, mit derselben in's
Ausland reisenden Passagiere, dieser Visa nicht, wenn anders der Paß selbst
durchaus unverdächtig ist.
Die Postämter haben jeden, hierbei in Ansehung sowohl der Reise in
Unsre Slaaten, als aus denselben in's Ausland sich ergebenden, erheblichen
Zwelfel und Verdacht sofort der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, und letzterer
liegt überdies ob, durch ihre Gegenwart i#m Posthause bei Abfertigung der Rei-
senden durch ordentliche oder Extrapost die genaue Befolgung Unserer gegen-
wärtigen Vorschrift von Zeit zu Zeit zu kontrolliren.
. 25. Die Fuhrleute und überhaupt diejenigen, welche sowohl in
den Städten als auf dem Lande Pferde vermiethen, sollen bei willkührlicher,
polizeimäßiger und, dem Befinden nach, kriminalrechtlicher Strafe keinen
Reisenden über die Grenze Unserer Staaten oder von den Grenzörtern weiter
in Unsere Staaten fahren, wenn er nicht zuvor den, in dieser Verordnung
vorgeschriebenen, mit der Visa der Polizeibehörde der Grenzstadt versehenen
Paß vorgezeigt hat. Die Polizeiobrigkeiten in den Städten und die Land-
räthe haben hiernach eine besondere Verordnung an die, ihnen untergebenen
Einmwohner zu erlassen und sie anzuweisen, einem Reisenden, unter keinem
Jahrgang 1813. K Vor-