Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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zu instruiren und auf die unausgesetzte Befolgung der darin enthaltenen 
Vorschriften mit obrigkeitlichem und pflichtmaͤßigem Nachdruck zu halten, 
insonderheit beauftragen Wir aber das Departement der hoͤhern und Si— 
cherheitspolizei in Unserm Ministerium des Innern mit der Fuͤrsorge, fuͤr 
die Ausführung des gegenwärtigen Edikts, welches zu dem Ende nicht 
allein durch die Gesetzsammlung und resp. Amtsblätter, sondern auch 
durch einen besondern Abdruck zu Jedermanns Wissenschaft publizirt wer- 
den soll. 
Gegeben zu Breslau, den 20sten März 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
[No. 170.)