Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Ge 470.) Allerhöchste Kabinetsordre vom isten Nz !1813., wegen Organisation 
der Landwehr. 
Wiewohl die ##. 6. und 10. Meiner Verordnung über die Organisation 
der Landwehr ausdrücklich bestimmen, daß durch die Errichtung derselben, und 
bevor der Landsturm eintritt, die polizeilichen und bürgerlichen Verhältnisse 
nicht gestört werden sollen; so finde Ich, um alle Zweifel hierüber zu heben, 
für nöthig, ausdrücklich festzusetzen: 
1) daß nicht blos die Präsidenten und 4 Direktoren der Landeskollegien, son- 
dern auch solche Räche und Subalternen, so wie überhaupt alle diejeni- 
gen Offizianten von der Landwehr ausgenommen werden sollen, welche 
nach dem Urtheil der Landesbehörden oder notorisch, weder durch andere 
übertragen, noch Dei der Verwaltung des Landes entbehrt werden können. 
2) Muß dafür Sorge getragen werden, daß auf Gütern, die von der vier- 
fachen Größe eines gewöhnlichen Bauerhofes sind, entweder der Guts- 
besitzer oder ein tüchtiger Wirthschafter zurückbleibe. 
3) Auf gleiche Weise muß jeder Fabrike oder jeder bedeutenden Handlung 
der Inhaber derselben, oder im Falle sie für Wittwen und Waisen ver- 
waltet würde, der Disponent derselben belassen werden. 
4) Alle hiernach von der Landwehr Ausgenommene, treten jedoch dem 
Landsturm ohne Ausnahme bei, und Ich erwarte 
5) von dem Patriotismus derselben, daß sie, je nachdem es der Zustand 
ihres Vermögens erlaubt, die völlige Ausrüstung eines Landwehrman- 
nes zu Fuß oder zu Pferde, statt ihrer, freiwillig übernehmen werden. 
Endlich sinde Ich Mich veranlaßt zur Vermeidung von Mißverständ- 
nissen 
60) zu bestimmen, daß der Ersatz des Abgangs der Armee aus der Ge- 
sammtheit des dazu geeigneten Theils der Nation, es mag sich derselbe 
in oder außer der Landwehr befinden, nach der bestehenden Verfassung 
geschehen soll. Der dadurch bei der letztern entstehende Abgang wird 
nach den Vorschriften der ersten Beilage zur Verordnung über die Or- 
ganisation der Landwehr schleunig ersetzt. 
Die vorstehenden Festsetzungen haben Sie zur allgemeinen Kenmniß zu 
bringen. Breslau, den 31sten März 1813. 
Friedrich Wilheim. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
 
	        
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