Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No. 172.) Edikt die Abberufung der in feindlichen Kriegsdiensten stehenden Preußi- 
Zr schen Unterthanen, und den General-Pardon für dieselben betreffend. 
Vom 12ten April 1813. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
· Preußen. ꝛc. ꝛc. 
Obgleich durch Unser Edikt vom 2ten Julius 1812. bereits die nähe- 
ren Bestimmungen darüber ertheilt worden, daß alle Preußische Unterthanen, 
welche in die Militairdienste eines andern Staats übergegangen sind, dann, 
wann ein Krieg zwischen Uns und diesem Staat ausbricht, ohne Weiteres 
und ohne daß es deshalb besonderer Avokatorien bedürfe, die dortigen Kriegs- 
dienste verlassen und in Unsere Staaten zurückkehren sollen; so haben Wir 
doch bei dem großen Kampf, welcher jetzt für die Freiheit und Unabhängig- 
keit des Vaterlandes beginnt, Uns bewogen gefunden, noch in Beziehung 
auf denselben jene Bestimmungen hiemit besonders zu erneuern. 
Indem Wir es lediglich bei demjenigen bewenden lassen, was durch 
vorgenanntes Edikt 9. 14 bis 21. festgestellt worden, verordnen Wir hier- 
mit wiederholt, daß alle diejenigen Preußischen Unterthanen, welche sich, 
mit oder ohne Unsere Erlaubniß, gegenwärtig in den Kriegsdiensten Frank- 
reichs oder eines andern mit dieser Macht gegen Uns verbündeten Staats 
befinden, solche Kriegödienste sofort zu verlassen und in Unsere Staaten zu- 
rückzukehren, auch diese ihre erfolgte Rückkehr innerhalb zweier Monate, vom 
Tage dieses Edikts an gerechnet, durch ein Aktest der Preußischen Ortsobrig- 
keit, unter welche sie sich begeben, bei der Provinzialregierung nachzuweisen 
haben, und daß gegen diejenigen, welche dieser Bestimmung zuwider in dem 
feindlichen Kricgsdienste beharren, bei dem Oberlandesgericht der Provinz, 
in welcher ihre Hauptbesitzung, oder ihr letzter Wohnsitz belegen ist, fiskalisch 
verfahren, und auf Einziehung ihres jetzigen und künftigen Vermögens in 
Unsern Staaten erkannt werden, desgleichen der Verlust Unserer Königlichen 
Orden und Ehrenzeichen, mit welchen sie ekwa bekleider sind, damit verbun- 
den seyn, so wie auch in dem Fall, wenn sie mit den Waffen in der Hand 
gegen ihr Vaterland streitend ergriffen würden, die Todesstrafe gegen sie ver- 
hängt werden solle. 
Wir befehlen und gebieten demnach hiemit allen und jeden Unserer Va- 
sallen und Unterthanen, welche sich in den Kriegsdiensten Frankreichs oder 
anderer mit ihm gegen Uns verbündeten Staaten befinden, sie mögen hohe 
oder
	        
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