Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No. 174.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 28sten Aptil 1313., daß, in Hinsicht der 
Streitigkeiten zwischen Pächtern und Verpächkern, nicht der Tag des 
Tilfkter Friedens-Traktats, sondern die Evakuation des Landes als der 
Zeitpunkt des beendigten Kriegs-Zustandes anzunehmen ist. 
A- Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 1 ##ten und 19ten d. M. bin Ich 
mit Ihnen einversianden, daß in Hinsicht der Streitigkeiten zwischen den 
Mchtern und Verpächtern, nicht der Tag des Tilsiter Friedenstraktats, son- 
dern die Evakuation des Landes als der Zeitpunkt des beendigten Kriegszu- 
standes anzunehmen ist. Für die Evakuation aber kann nicht durchgehends 
ein und derselbe Tag (#ste November 1808.) angenommen werden, weil sie 
nicht überall gleichzeitig erfolgt ist, sondern es kann nur die an diesem oder 
jenem Tage würklich erfolgte Rüumung entscheiden, welche in jedem vorkom- 
menden Falle für den Theil des Landes oder Kreises in welchem das Pacht- 
stäck belegen ist, sehr leicht ausgemittelt werden kann. 
Dresden, den 28sten April 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg 
und 
an den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
  
  
(No. 175.)
	        
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