Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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([Jo.  175.),  Verordnung  über  die  Stiftung  eines  bleibendrn.  Denkmahle  für  die,  s0
im  Kampfe  für  Unabhängigkeit  und  Vaterland  blicben.  Vom  5ten
Mai  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  ven  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.  w.

Unsere  Urkunde  über  die  Stiftung  des  Ordens  vom  eisernen  Kreuze  bestimmt
  die  Belohnung  für  ausgezeichnetes  Verdienst  in  dem  gegenwärtigen
entscheidenden  Kampfe  für  Ehre  und  Unabhängigkeit.  Um  aber  auch  das
Andenken  derjenigen  Helden  zu  ehren,  und  der  Nachwelt  zu  überliefern,  denen
  der  Orden  nicht  mehr  zu  Theil  werden  kann,  weil  sie  für  das  Vaterland
fielen,  finden  Wir  Uns  veranlaßt,  als  Zusatz  zu  der  Urkunde  vom  1oten
März  d.  J.  zu  verordnen,  wie  folgt:

é#  1.  Jeder  Krieger,  der  den  Tod  für  das  Vaterland  in  Ausübung
einer  Heldenthat  findet,  die  ihm  nach  dem  einstimmigen  Zeugniß  seiner  Vorgesetzten
  und  Kameraden  den  Orden  des  eisernen  Kreuzes  erworben  haben
würde,  soll  durch  ein,  auf  Kosien  des  Staats  in  der  Regimentskirche  zu  errichtendes
  Denkmal  auch  nach  seinem  Tode  geehrt  werden.

H.  2.  Es  soll  zu  dem  Ende  in  jeder  Regimentskirche  eine  einfache
Tafel,  oben  mit  dem  Kreuze  des  Ordens  in  vergroͤßertem  Maaßstabe  verziert,
  auf  Kosten  des  Staats  errichtet  werden.  Sie  soll  die  Aufschrift  enthalten:


Die  gefallenen  Helden  ehrt  dankbar  König  und  Vaterland.
Es  starben  den  Heldentod  aus  dem  Regiment,

und  unter  derselben  die  Namen  der  Gebliebenen,  mit  Bezeichnung  des  Ortes
und  des  Tages,  die  Zeugen  ihres  rühmlichen  Muths  waren.

§.  3.  Außerdem  soll  für  alle,  die  auf  dem  Bette  der  Ehre  starben,
in  jeder  Kirche  eine  Tafel  auf  Kosten  der  Gemeinden  errichtet  werden,  mit
der  Aufschrift:
Aus  diesem  Kirchspiele  starben  für  König  und  Vaterland:
Unter  dieser  Aufschrift  werden  die  Namen  aller  zu  dem  Kirchspiele  gehörig

gewesenen  Gefallenen  eingeschrieben.  Oben  an  die,  welche  das  eiserne  Kreuz
erhalten  oder  desselben  würdig  gewesen  wären.

§.  4.  Zu  ihrem  Andenken  wird  nach  geendigtem  Feldzuge  eine  kirchliche
  Todtenfeier  gehalten.  Bei  derselben  werden  die  Namen  der  Gebliebe-M
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