Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

(No. 181.). Allerhöchste Kabinetsordre vom 31sten Mai 1813., betreffend die Grund- 
sätze, nach welchen ruͤckständige Zinsen bei Koͤnigl. Kassen in Staats- 
papieren angenommen werden sollen. 
A# denselben Gründen, in deren Betracht Ich mittelst Kabinetsverfügung 
vom 12ten Dezember v. J. genehmigt habe, daß Darlehnskapitalien, welche 
aus Meinen Kassen auf Grundstücke gegeben worden sind, in sofern letztere 
sich noch im Besitze des ersten Schuldners oder dessen Erben befinden, in 
Staatspapieren zurückgezahlt werden können, will Ich auf Ihren Vortrag 
gleichfalls die Genehmigung hiermit ertheilen: daß auch die rückständigen 
Zinsen von dergleichen Kapitalien bis zum 1sten Januar 1811. in der Re- 
gel in Staatspapieren angenommen werden mögen. Vom isten Januar 
1811. ab aber müssen dergleichen Zinsen baar entrichtet werden, da der 
Staat von demselben Zeitpunkte an die Zinsen auf die Staatsschuldscheine 
ebenfalls baar zahlen läßt. Ich überlasse Ihnen, wegen Anwendung die- 
ser Grundsätze in vorkommenden Fällen das Weitere anzuordnen. 
Ober-Gröditz, den 31sten Mai 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
  
  
(No 182.)
	        
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