Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No.  179.)  Allerhöchste  Vrrordnung  vom  18ten  Mai  1813.,  wegen  der  Aufhebung
der  Vorschrift  des  S.  1.  Tit.  III.  Seet.  III.  des  Justiz-Reglements
für  den  Magistrat  der  Stadt  Breslau,  vom  1sten  November  17987.

Wir  Friedrich  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.  w.

Finden  Uns  bewogen,  den  F.  1.  Tit.  III.  Sect.  III.  des  Justiz-Reglements
  für  den  Magistrat  der  Stadt  Breslau  vom  1sten  November  1787.,
worin  festgesetzt  ist:

daß  alle  von  der  Breslauschen  Bürgerschaft  errichtete  Testamente,  bei

Strafe  der  Nichtigkeit,  nach  der  in  dem  5öten  Artikel  der  Breslauschen

  Statuten  enthaltenen  Vorschrift  bei  dem  Magistrat  gerichtlich

niedergelegt  werden  mussen,
ausdrücklich,  wie  hiermit  geschiehet,  aufzuheben  und  außer  Kraft  zu  setzen
und  dagegen  zu  verordnen,  daß  die  Bürger  und  Einwohner  der  Stadt  Breslau
  die  unbeschränkte  Freiheit  haben  sollen,  ihre  letztwilligen  Verordnungen
vor  jedem  gehörig  besetzten  Gerichte  nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen
Landrechts  Theil  1.  Tit.  12.  §.  72  und  folg.,  mit  voller  Gültigkeit  zu  errichten
  oder  bei  demselben  niederzulegen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Würschen  bei  Bauzen,  den  18ten  Mai  1813.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.  Kircheisen.

 

N  2  (Xo.  180.)