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(No. 182.) Detlaration wegen Bestrafung der Kontraventionen mit gemengtem Ge-
treide. Vom 29sten Juni 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von
Preußen 2c. .
Zu Beseitigung der entstandenen Bedenken:
wie mit Bestrafung der vorfallenden Kontraventionen mit gemeng-
tem Getreide zu verfahren sey?
ergehen hierdurch folgende nähere Festsetzungen:
1) wer dem Land-Konsumtions-Steuer-Reglement vom 28sten Oktober
1810 §F. 5. und dem für die städtische Brauer, Branntweinbrenner,
Bäcker, Mehlhändler und Müller geltenden Reglement vom 2sssten
März 1787. W. 20., 87 und 102. entgegen, verschiedene Getreide-
gattungen nicht in besonderen Säcken, sondern vermischt zur Mühle
bringt, hat durchaus und abgesehen von der geschehenen oder unter-
lassenen Versteuerung, die Konfiskation dieses gemischten Getreides
verwirkt;
2) derjenige, welcher die Gefälle von dem gemengten Getreide ganz de-
fraudirt, soll, außer der ihn treffenden Konfiskation, angehalten wer-
den, von der ganzen Masse desselben diejenige Geldstrafe zu erlegen,
welche gesetzlich auf Defraudation der Gefälle, von der unter dem
gemischten Getreide befindlichen, am höchsten impostirten Getreideart,
gesetzt ist;
3) derjenige aber, welcher das gemischte Getreide zwar, jedoch nach
dem Satze der darunter befindlichen minder hoch impostirten Gat-
tung versteuert hat, soll, außer der ihn treffenden Konfiskation, ge-
halten seyn, für die ganze gemischte Getreide-Quantität die Hälfte
der gesetzlichen Strafe zu erlegen, womit die Defraudation der Ge-
falle von der am hocchsten besteuerten Gattung des in der Vermi-
schung befindlichen Getreides verpönt ist.
Hiernach