Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

— 84 — 
Sensen, Eisen 2c. Zur Munition für die Flinten kann in Ermangelung von 
Kugeln jede Art von grobem Schrote benutzt werden, daher die Besitzer 
von Feuergewehren beständig Pulver und Blei hinreichend vorräthig haben 
müssen. 
44. Die Waffen-Depots sind nie an der Heerstraße, sondern in Wül- 
dern und wenig zugänglichen Oertern anzulegen. Sie können allenfalls leicht 
verschanzt werden, und dienen an Sonn= und Feiertagen zu Exercier-Plätzen. 
Sie sind die Sammelplätze der Landsturmhaufen. Wachen, nicht zu selten 
abgelöset, sind dort beständig aufgestellt, und haftea dafür, daß nichts ent- 
wendet oder verdorben werde. 
§6. 45. Wer dem Feinde ein Waffen-Depot verrath, wird erschossen. 
Gerkiten §. 46. Das Ererciren des Landsturms soll an Sonn= und Festtagen, so 
uud Signale. wie in den Abendstunden geschehen, und darin bestehen: die Mannschaft zu ge- 
wöhnen, in Massen und Gliedern zusammen zu siehen und sich zu bewegen, 
geräuschlos und schweigend zu marschieren, mit Piken und Heu- 
gabeln umzugehen, damit die feindliche Cavallerie zurückzuweisen, diejenigen 
die Feuergewehre haben, im Schießen zu üben; mit einem Trupp sich in Thälern, 
hinter Höhen und Waldungen fortzuschleichen, sich einzeln auf Kundschaft zu 
legen und zu patrouilliren; hinter Dörfern und Scheunen, in Waldungen, hinter 
Höôhen mit Trupps zu verstecken, dann plötzlich und unvermuthet hervor zu 
brechen, schwärmend und geschlossen anzugreifen, sich in Gräben, hinter Hecken, 
Zaunen, Häusern zu postiren, sich getheilt oder in Masse zurückzuziehen 2c. 
Eine besondere Anweisung durch Beispiele erläutert, wird den Militair-Gou- 
vernements zur Austheilung an die Bezirke noch mitgetheilt, werden, 1 
V. 47. Ausgediente Soldaten unter den Landstürmern müssen sich dem 
Geschäfte, ihre Cameraden zu unterweisen, unweigerlich unterziehen. 
§. 48. Die Signale, den Landsturm zu berufen, ob durch Glockenge- 
läute, Raketen, Feuerstangen 2c., sind dem Lokale gemäß, zu verabreden. 
Sie mussen zugleich ausdrücken: ob der Feind zu verfolgen, ob man sich in Masse 
vor ihm zurückzuziehen habe. 
Auf das erste Sturm-Zeichen eilt alles zu den Waffen-Depots. 
. 49. Oieses Zeichen kann, um nicht unnütz zu allarmiren, nur von den 
Unterbezirks-Commandanten befohlen werden. Sie wachen darüber, daß auf 
den Signal-Punkten nur zuverlässige und nicht schreckhafte Männer bingestellt 
werden. Sie haften und sind verantwortlich dafür, daß die Lärmzeichen nicht 
unnützer Weise gegeben werden. 
§. 50. Jeder Landstürmer trägt, wo moglich, eine hellgellende Pfeife 
bei sich, um sich unter einander in der Dunkelheit zu erkennen und zu verstän- 
digen, 
" — 
4 
11n — 
K. 51.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.