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H. 73. Pferde und Rindvieh, die in die Haͤnde ber Feinde fallen,
werden niemals ersetzt. Sie sind fuͤr den Eigenthümer auch dann verwürkt,
wenn ein Zufall sie ihm zurückgiebt. Jeder, der sie nicht bei Zeiten weg-
brachte, hat sich einen solchen Verlust selbst beizumessen.
S. 74. Obstbaͤume sind nicht umzuhauen. Die zeitigenden Fruͤchte
werden abgeschlagen. Korn und Getreide jeder Art, wenn es der Reife
nahe, wird in Asche verwandelt. Grüne Saaten werden ohne ausdruͤckli—
chen Befehl des Gouverneurs der Provinz nicht abgemäht. Bis zur Erndke
kann der Feind wieder verjagt seyn.
’ . 75. Post-Officianten mit allen Pferden, Landräthe, Regierungen,
alle administrirende und andere Behörden, Aerzte, Apotheker, Chirurgen, Ba-
der 2c. haben sich mit ihren Arzeneien und Instrumenten jedesmal zuerst zu
entfernen, wenn der Oistrikts-Kommandantk, wegen vieler zurückbleibender
Kranken nicht ein Andres verordnet.
§S. 76. Alle Fischer, Fährleute, Brückenaufseher 2c. find bei Annd-
herung des Feindes sogleich zu ermahnen, sich zu bereiten, Kähne, Fähren
und Brücken auf das erste schriftliche) Geheiß des Militair: Gouverneurs
der Provinz, zu verbrennen.
« §. 77. Es werden deshalb Landsturm- „Detaschements unter sicheren
Offizieren bei den Brücken und Fähren aufgestellt, um über die Ausführung
dieses Geschäfts zu wachen.
F. 78. Wer dem Feinde eine Wasserfurth freiwillig verräth, Mann
oder Weib, oder ihm als Wegweiser dient, wird erschossen. — Wer es
gezwungen gethan, ist wegen Mangel an Standhaftigkeit zur Verantwor-
tung zu ziehen, und überall hinten an zu setzen. Auch steht einem solchen
der Beweis zu, daß er Zwang erlitten. «
§. 79. Wenn eine Stadt oder ein Bezirk so plötzlich vom Feinde
überfallen und eingenommen wird, daß die Bewohner nicht mehr entfliehen
können, so sind alle Behörden ohne weiteres als aufgelbset zu erachten, und
Niemand ist mehr schuldig, ihnen zu gehorchen.
Bei Todesstrafe darf Niemand dem Feinde freiwillig einen Eid leisten.
Wird er mit Gewalt dazu gezwungen, so bindet ihn kein gezwungener Eid. Er-
preßt der Feind Nachrichten, so ist jeder verpflichtet zu verschweigen, was er kann.
Wer Gelegenheit findet, nach dem Einrücken des Feindes zu ent-
kommen, ist sie zu benutzen gehalten
§S. 80. In jeder befestigten, oder der Vertheidigung irgend faͤhigen
Stadt, sind alle Bürger unbedingt zur Disposition des Militair-Komman-
danten gestellt, und diese Städte durch die Militair= Gonvernements unver-
züglich mit solchen Kommandanten zu versehen.
P 2 Die
Von den
Staͤdten.