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s. 8.
Das Telegraphengeheimniß ist unverletzlich, vorbehaltlich der gesetzlich für
strafgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und in civilprozessualischen Fällen
oder sonst durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen. Dasselbe erstreckt sich
auch darauf, ob und zwischen welchen Personen telegraphische Mittheilungen stattgefunden
haben.
G. 9.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen
dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt.
S. 10.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, wer den
in Gemäßheit des F. 4 erlassenen Kontrolvorschriften zuwiderhandelt.
E. 11.
Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu
setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu nach Maßgabe
der Landesgesetzgebung erforderlichen Zwangsverfahrens stellt der Reichskanzler,
oder die vom Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden.
Der Rechtsweg bleibt vorbehalten.
E. 12.
Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes der einen
Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen
Theiles, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende
Aenderung seiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr derselben
veranlaßt, nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie sich nicht störend beeinflussen.
. 13.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung entstehenden Streitigkeiten
gehören vor die ordentlichen Gerichte.
Das gerichtliche Verfahren ist zu beschleunigen (§9. 198, 202 bis 204
der Reichs-Civilprozeßordnung). Der Rechtsstreit gilt als Feriensache (F. 202
des Gerichtsverfassungsgesetzes, §. 201 der Reichs-Civilprozeßordnung).
. 14.
Das Reich erlangt durch dieses Gesetz keine weitergehenden als die bisher
bestehenden Ansprüche auf die Verfügung über fremden Grund und Boden, insbesondere
über öffentliche Wege und Straßen.
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c) Die Saͤumigen werden von dem Stenerempfaͤnger aufgesordert, die Zahlung
binnen drei Tagen zu leisten, nach deren fruchtio.m Aol zus durch
die kompeleme Cxekutionsbehorde mit der Beitreibung ver #a.### wird.
Spätesteno 5 Tage vor dem Ablaufe jedes Monats muß die eingehobene
Steuer, nebst der Nachweisung der etwa unvermeidlichen Auslalle und der
Reste an die zum weitern Emofang beslinmte Kasse abgeliefert seyn.
e) Oer Stenerempfänger ist für dielenigen Steuern selbst verantworktlich,
bei denen er den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos verbangie Cxekmion
nicht sorort nachweisen kann, und muß solche vorschußweize zur Kasse
ertrichten. ·
0. Die örtliche Erhebung der Steuer liegt den Geineinden ob, welche
dafür einen Aunbeil von vier Prozent der eingezogenen Summe cryalten.
. 10. Der Finanzminister hat dieses Gesetz zur Ausführung zu bringen,
und W befetlen allen Unsern Bel örden und Unterkhanen, sich nach dem Inhalte
besselben eflichumäßig zu achten.
Gegeben Berlin, den zosten Mai 1820.
d
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei
Beglaubligt:
Friese.
(No. 618.) Gesetz wegen Enkrichtung einer Mahl= und Schlachtskeuer. Vom Josten
Mai 1820.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. #v.
verordnen hiermit, im Verfolg Unsers heutigen Gesetzes über die Einrichtung
des Abgabenwesens, wegen Erhebung einer Mahl= und Schlacht-Steuer,
nach angehoörtem Gutalhten Unsers Staatoraths, wie folset:
&. 1. Die Mahl= und die Schlacht-Steuer werden in der Regel neben.
einander entrichtet.
#. 2. a) Die Mahlsteuer wird von allen Getreidearten, Körnern und
Hulsenfrüchten erhoben, welche zu Mehl, Schroot, Graupen, Grütze
und Gries durch eine Mühle bereitet werden.
„(b) Alles Malz und dasjenige Getreide, welches die Inhaber einer Brennerel
oder. Brauerei erweislich zur Destillation oder zum Brauen verwenden,
ist dieser Steuer nicht unterworfen.
X 2 g. 3.
Von der
Mahlsteuer.