Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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s.  8.

Das  Telegraphengeheimniß  ist  unverletzlich,  vorbehaltlich  der  gesetzlich  für
strafgerichtliche  Untersuchungen,  im  Konkurse  und  in  civilprozessualischen  Fällen
oder  sonst  durch  Reichsgesetz  festgestellten  Ausnahmen.  Dasselbe  erstreckt  sich
auch  darauf,  ob  und  zwischen  welchen  Personen  telegraphische  Mittheilungen  stattgefunden
  haben.

G.  9.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  entgegen  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  eine  Telegraphenanlage  errichtet  oder  betreibt.

S.  10.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  den
in  Gemäßheit  des  F.  4  erlassenen  Kontrolvorschriften  zuwiderhandelt.

E.  11.

Die  unbefugt  errichteten  oder  betriebenen  Anlagen  sind  außer  Betrieb  zu
setzen  oder  zu  beseitigen.  Den  Antrag  auf  Einleitung  des  hierzu  nach  Maßgabe
der  Landesgesetzgebung  erforderlichen  Zwangsverfahrens  stellt  der  Reichskanzler,
oder  die  vom  Reichskanzler  dazu  ermächtigten  Behörden.

Der  Rechtsweg  bleibt  vorbehalten.

E.  12.

Elektrische  Anlagen  sind,  wenn  eine  Störung  des  Betriebes  der  einen
Leitung  durch  die  andere  eingetreten  oder  zu  befürchten  ist,  auf  Kosten  desjenigen
Theiles,  welcher  durch  eine  spätere  Anlage  oder  durch  eine  später  eintretende
Aenderung  seiner  bestehenden  Anlage  diese  Störung  oder  die  Gefahr  derselben
veranlaßt,  nach  Möglichkeit  so  auszuführen,  daß  sie  sich  nicht  störend  beeinflussen.

.  13.

Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  entstehenden  Streitigkeiten
gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte.

Das  gerichtliche  Verfahren  ist  zu  beschleunigen  (§9.  198,  202  bis  204
der  Reichs-Civilprozeßordnung).  Der  Rechtsstreit  gilt  als  Feriensache  (F.  202
des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  §.  201  der  Reichs-Civilprozeßordnung).

.  14.

Das  Reich  erlangt  durch  dieses  Gesetz  keine  weitergehenden  als  die  bisher
bestehenden  Ansprüche  auf  die  Verfügung  über  fremden  Grund  und  Boden,  insbesondere
  über  öffentliche  Wege  und  Straßen.

 
            
— 143 — c) Die Saͤumigen werden von dem Stenerempfaͤnger aufgesordert, die Zahlung binnen drei Tagen zu leisten, nach deren fruchtio.m Aol zus durch die kompeleme Cxekutionsbehorde mit der Beitreibung ver #a.### wird. Spätesteno 5 Tage vor dem Ablaufe jedes Monats muß die eingehobene Steuer, nebst der Nachweisung der etwa unvermeidlichen Auslalle und der Reste an die zum weitern Emofang beslinmte Kasse abgeliefert seyn. e) Oer Stenerempfänger ist für dielenigen Steuern selbst verantworktlich, bei denen er den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos verbangie Cxekmion nicht sorort nachweisen kann, und muß solche vorschußweize zur Kasse ertrichten. · 0. Die örtliche Erhebung der Steuer liegt den Geineinden ob, welche dafür einen Aunbeil von vier Prozent der eingezogenen Summe cryalten. . 10. Der Finanzminister hat dieses Gesetz zur Ausführung zu bringen, und W befetlen allen Unsern Bel örden und Unterkhanen, sich nach dem Inhalte besselben eflichumäßig zu achten. Gegeben Berlin, den zosten Mai 1820. d (I. S.) Friedrich Wilhelm. C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei Beglaubligt: Friese. (No. 618.) Gesetz wegen Enkrichtung einer Mahl= und Schlachtskeuer. Vom Josten Mai 1820. Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen rc. #v. verordnen hiermit, im Verfolg Unsers heutigen Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens, wegen Erhebung einer Mahl= und Schlacht-Steuer, nach angehoörtem Gutalhten Unsers Staatoraths, wie folset: &. 1. Die Mahl= und die Schlacht-Steuer werden in der Regel neben. einander entrichtet. #. 2. a) Die Mahlsteuer wird von allen Getreidearten, Körnern und Hulsenfrüchten erhoben, welche zu Mehl, Schroot, Graupen, Grütze und Gries durch eine Mühle bereitet werden. „(b) Alles Malz und dasjenige Getreide, welches die Inhaber einer Brennerel oder. Brauerei erweislich zur Destillation oder zum Brauen verwenden, ist dieser Steuer nicht unterworfen. X 2 g. 3. Von der Mahlsteuer.