Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(No. 245.) Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste. Vom Zten September 
1814. 
J. 4 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. ꝛc. 
Die allgemeine Anstrengung Unsers treuen Volkes ohne Ausnahme und 
Unterschied, hat in dem so eben gluͤcklich beendeten Kriege, die Befreiung des 
Vaterlandes bewirkt; und nur auf solchem Wege ist die Behauptung dieser 
Freiheit und der ehrenvolle Standpunkt, den sich Preußen erwarb, fortwäh- 
rend zu sichern. 
Die Einrichtungen also, die diesen glücklichen Erfolg hervorgebracht, und 
deren Beibehaltung von der ganzen Nation gewünscht wird, sollen die Grund- 
gesetze der Kriegsverfassung des Staats bilden und als Grundlage für alle 
Kriegseinrichtungen dienen, denn in einer gesetzmäßig geordneten Bewaffnung 
der Nation, liegt die sicherste Bürgschaft für einen dauernden Frieden. Die 
bisher, über die Ergänzung der Armee bestandenen, alteren Gesetze werden 
daher hiemit aufgehoben und dagegen festgesetzt: 
1. 
Jeder Eingeborne, sobald er das Zoste Jahr vollendet hat, ist zur Ver- 
theidigung des Vaterlandes verpflichtet. Um diese allgemeine Verpflichtung 
indeß, besonders im Frieden, auf eine solche Art auszuführen, daß dadurch 
die Fortschritte der Wissenschaften und Gewerbe nicht gesiört werden, so sollen 
in Hinsicht der Dienstleistung und Dienstzeit folgende Abstufungen siatt 
finden. 
2. 
Die bewaffnete Macht soll bestehen, 
a) aus dem stehenden Heere, 
b) der Landwehr des ersten Aufgebots, 
) der Landwehr des zweiten Aufgebots, 
) aus dem Landsturm. 
3. 
Die Staͤrke des stehenden Heeres und der Landwehr wird nach den je- 
desmaligen Staatsverhaͤltnissen bestimmt. 
4. 
Die stehende Armee ist bestaͤndig bereit ins Feld zu ruͤcken, sie ist die 
Haupt-Bildungsschule der ganzen Nation fuͤr den Krieg, und umfaßt alle 
wissenschaftlichen Abtheilungen des Heeres. 
P 2 5. Die
	        
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