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(No. 245.) Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste. Vom Zten September
1814.
J. 4
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. ꝛc.
Die allgemeine Anstrengung Unsers treuen Volkes ohne Ausnahme und
Unterschied, hat in dem so eben gluͤcklich beendeten Kriege, die Befreiung des
Vaterlandes bewirkt; und nur auf solchem Wege ist die Behauptung dieser
Freiheit und der ehrenvolle Standpunkt, den sich Preußen erwarb, fortwäh-
rend zu sichern.
Die Einrichtungen also, die diesen glücklichen Erfolg hervorgebracht, und
deren Beibehaltung von der ganzen Nation gewünscht wird, sollen die Grund-
gesetze der Kriegsverfassung des Staats bilden und als Grundlage für alle
Kriegseinrichtungen dienen, denn in einer gesetzmäßig geordneten Bewaffnung
der Nation, liegt die sicherste Bürgschaft für einen dauernden Frieden. Die
bisher, über die Ergänzung der Armee bestandenen, alteren Gesetze werden
daher hiemit aufgehoben und dagegen festgesetzt:
1.
Jeder Eingeborne, sobald er das Zoste Jahr vollendet hat, ist zur Ver-
theidigung des Vaterlandes verpflichtet. Um diese allgemeine Verpflichtung
indeß, besonders im Frieden, auf eine solche Art auszuführen, daß dadurch
die Fortschritte der Wissenschaften und Gewerbe nicht gesiört werden, so sollen
in Hinsicht der Dienstleistung und Dienstzeit folgende Abstufungen siatt
finden.
2.
Die bewaffnete Macht soll bestehen,
a) aus dem stehenden Heere,
b) der Landwehr des ersten Aufgebots,
) der Landwehr des zweiten Aufgebots,
) aus dem Landsturm.
3.
Die Staͤrke des stehenden Heeres und der Landwehr wird nach den je-
desmaligen Staatsverhaͤltnissen bestimmt.
4.
Die stehende Armee ist bestaͤndig bereit ins Feld zu ruͤcken, sie ist die
Haupt-Bildungsschule der ganzen Nation fuͤr den Krieg, und umfaßt alle
wissenschaftlichen Abtheilungen des Heeres.
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