Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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stehen, welcher weder aus der Lokalobservanz, noch aus einer an- 
dern Lokalnorm entschieden werden kann: so giebt die vorstehende 
Taxe, in so fern ste auf die den Hebammen zukommende Verrich- 
tung paßt, den Maaßstaab für sie, jedoch in der Art ab, daß ih- 
nen in der Regel nur ein Viertheil des Satzes für den Geburthel- 
fer gebührt und dieser nur, wenn es die Vermogensumstände der 
Entbundenen erlauben, bis auf ein Drittheil erhöht werden kann. 
Bei chirurgischen Verrichtungen, die von Hebammen zuweilen 
verrichtet werden, als Blutigel, Schröpfköpfe und Klhystiere setzen, 
erhalten sie den vierten Theil bis die Hälfte von den den Wund- 
ärzten zugebilligten Sätzen. 
IV. Tare
	        
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