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ß. 2.
In Rücksicht der wieder aufzuhebenden Sequestrationen sind die Gerichtsbe-
hörden oder Landschaftsdirektionen, von welchem sie verhängt worden, authorisirt,
solche Maaßregeln zu treffen, daß die sonst zu besorgenden Verwirrungen aller
Art, insonderheit in dem Schuldverhältniß des Gläubigers und des Schuldners
nach Möglichkeit vermieden werden; die Wiedereinsetzung des Schuldners, gegen
den blos wegen Kapital und wegen Zinsen-Rückstandes bis 24 sten Juni 1814.,
oder wegen eines von beiden, die Sequestration verhängt worden, in den Besitz
seines Grundstücks, muß aber ohne Verzögerung dieser Angelegenheit erfolgen,
und es können nur diejenigen Grundbesitzer von der Anwendung dieser Verord-
nung ausgeschlossen werden, über deren Vermögen bereits der Konkurs ausgebro-
chen ist, oder die ihre verschuldeten Grundstücke verlassen haben, oder die auch
die laufenden Zinsen, vom 24 sten Juni v. J. gerechnet, nicht gezahlt haben; in-
dem von allen diesen anzunehmen ist, daß ihnen der Besitz ihres Grundvermö-
gens auf keine Weise erhalten, oder wieder verschafft werden bann.
Daß wegen der seit dem 24sten Juni vorigen Jahres verfallenen Zinsen
die Erekution gegen Grundbesitzer auch jetzt, nach Vorschrift der Gesetze, voll-
streckt werden kann, versteht sich hiernach von selbst.
#. 3.
Wegen der seit dem Erlaß der Kabinets-Order vom 1 4ten August 1813.
noch nicht eingehobenen Gerichtskosten der Grundbesitzer soll ebenfalls zur Zeit
keine Exekution statt finden. Wenn inmittelst wegen dieser Rückstände zur Be-
streitung der Justiz-Verwaltungskosten ein anderweitiger Zuschuß aus den Staats-=
Kassen erforderlich ist; so soll derselbe geleistet werden.
Die Grund-Besitzer werden aus dieser Verordnung von neuem entnehmen,
wie vorsorglich Wir auf ihre Konservation halten; aber auch die Gläubiger der-
selben müssen aus dem Erlaß Unserer Order vom Zten Juni v. J. sich überzeu-
gen, daß Wir, weit entfernt, ihrem wohl erworbenen Recht zu nahe zu treten,
unmittelbar nach dem Friedensschluß vom 30sten Mai vorigen Jahres darauf Be-
dacht gewesen sind, ihre Rechte in volle Wirksamkeit treten zu lassen, sobald
nur ein gegr ündeter Anschein der Möglichkeit dazu vorhanden war; daß Wir al-
so diese zur wechselseitigen Herstellung des Vertrauens zwischen Glaubiger und
Schuldner gerechter Weise so früh erlassene Order gewiß in ihrer vollen Kraft be-
stehen lassen würden, wenn die seitdem gemachte Erfahrung uns nicht unerwartet
gezeigt hätte, daß ihre Ausführung nicht anders möglich sey, als mit dem gänz-
lichen, auch in staatswirthschaftlicher Hinsicht so verderblichen Ruin der meisten
Grundbesitzer.
Die