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Gegenstand des Prozesses
Gebühren · Tare esan le 8e0
9 "% "1 ,E l Ist u.
fuͤr Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen 50 Rul.00 Rül200 R sdd Ril mehtere
Staͤdten incl. incl. excl. exel. 1000
. Rtlr.
No. Ril. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr.
äaaufgestellten Grundsätze angewendet, und nach jenen Sätzen ihre Liqui-
dation bestimmt werden. Sind die Sachverständigen Königliche Offi-
zianten, so sind in der Regel schon Taxen für ihre Bemühungen vor-
handen, und wo dies der Fall ist, muß es dabei sein Bewenden haben.
30 Schreibgebühren. Siehe Nr. 29. Abschnitt 1.
31|Siegelgelder. Siehe Nr. 26. Abschnitt 1. ·
ZLspeciesfacti,mitInbcgriffdesBerichtscmdasLandes-Juftiz-
Kollegium, wenn von den Partheien darauf angetragen, oder dazu
Veranlassung gegeben wordien4—8—1611 - 41 8
.
33|Status causae. Fär einen Status causae, welchen der Deputirte des 2—
Gerichts entwerfen muß, wenn Zeugen auswärts abgehdrt werden sollen—— 12|–16¼S
34%Subhastations-Patent. Die Satze Nr. 12. und 25. dieses Abschnitts. b. b.
35 Suͤhneversuch in Ehescheidungssachen. · 1—2--
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a) Die- Gerichtsgebühren siehe sub voce Termin.
p) Die Geistlichen erhalten wegen Abwartung des Termins zum Ver-
such der Suhne, nach Verschiedenheit des Ranges und nach dem
Vermogen ider Partheien, 16 Gr. bis 2 Rthlr.
Taxe. Wo bei gerichtlichen Taxen noch keine Gebührensätze durch spezielle
Verordnungen festgesetzt worden sind, da wird folgendes bestimmt:
a) Der Kommissariusz#erhält die sub voce Kommissionsgebühren, nach
Verschiedenheit seines Nanges bestimmten Geböhrensätze.
p) Die Oekonomie-Kommissarien, die Forstbedienten, die adhibirten
Schulzen und Gerichtsmänner, die Handwerksleute u. s. w. erhal-
ten nach Verschiedenheit ihres Ranges Diaten, analogisch nach
Nr. 26. Litt. B., und wenn sie reisen müssen, nach Nr. 26. Ltt.
A. dieses Abschnitts, Reisekosten.
) Die Baubedienten und Feldmesser erhalten die ihnen durch beson-
dere Reglements zugesicherten Gebührensätze.
der Fall ist, erhalten sie täglich 1 Rthlr. 8 Gr. bis 2 Rehlr.
d) Ein Kettenzieher erhält bei der Bermessung täglich 6 bis 8 Gr.
e) Nach vorstehenden Grundsätzen muß nicht nur bei Liquidirung und
Festsetzung der Kosten für Abschätzung der Grundstücke, sondern
auch da verfahren werden, wo blos Mobilien u. s. w. taxirt werden.“
Taxations-Instrument. Für die Ausarbeitung des Taxations-In=
struments, frhält der Kommissarius, nach Verschiedenheit des Ge-
genständes, 4 Rithlr. 12 Gr. bis 3 Rthlr. Die Gebühren für die
gaisn des Taxations-Instruments, fließen zur Salarienkasse.
Taxat « Das Mandat zur Aufnahme der Taxe wird,
wenn es schriftlich ausgefertigt werden muß, wie ein Kommissoriale
bezahlt. , s
Für dil bei der Taxe von Gxundstäcken erforderlichen Notifikatoria an
die Gläubiger, werden die Gebühren nach Nr. 23. und 24. dieses
Abschnites zur Salarienkasse liquidirt.
Tetmimn. Für einen Termin in Prozeßsachen, welcher zwar an ordent-
" liche Gerichtsstelle dbgehalten wird, aber nicht eigentlich die Instruktion
der Haubtsathe, sondern andere dabei vorkommende Nebenpunkte und
Angcdegenheiten betrifft, z. BV. die Regulirung eines Interimistikums in
ons-Mandat.
Wenn dies nicht
Ehe-