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I. 13.
Der Bergrichter wohnt den Sitzungen des Bergamts bei, um da, wo es de hliedung
auf Rechtskenntniß ankommt, sein Gutachten abgeben zu können. Guanz bes srichters bei
sonders liegk ihm die Bearbeitung der Berg= und Gruben-Polizeisachen ob. den *
Außerdem wacht er über die gründliche Führung der nach §. 7. etwa Vergamus
und der
vorkommenden fiskalischen Prozesse, so wie solches in Hinsicht der Justitiarien Führung
bei den Regierungen durch Unsere Geschäftsinsiruktion vom 26sten Oezember Lurha
180 8. J. 10. und 96. vorgeschrieben ist. zesse.
. 1.
Der Dirigent des Bergamts erbricht und präsentirt alle an das Berg- „#risenta-
amt in Justiz= und Polizeisachen gerichtete Eingaben, schreibt solche dem Berg-Berg-, Ju-
richter zum Vortrag zu und vollziehet in der gewöhnlichen Art die darauf zu gonwine“
erlassenden Verfügungen.
Die im Laufe eines Prozesses zu erlassenden, den gesetzlichen Gang der
Instruktion betreffenden Verfügungen hingegen, so wie die Ausfertigungen der
demnächstigen Erkenntnisse werden von dem Bergrichter allein vollzogen.
. 15.
In Betreff der Führung de sogenannten Berg-, Berg-Gegen-, und Ven Füb=
Rezeß-Bücher, Gruben-Extrakte, Bergzettel, Ausbeute und Zubußbogen, so wie Berpbücher,
wegen Verkümmerung der Bergtheile, Zechen, Ausbeute und Vorräthe und imale ichen
des dieserhalb einzuleitenden Prioritaͤtsverfahrens, hat es bei den diesfallsigen kümmerung
Bestimmungen der Provinzial-Bergordnungen, nach näherer Vorschrift des wer Gerg=
Allgemeinen Preußischen Landrechts Theil II. Tit. XVI. J. 335. seq. und der
Allgemeinen Gerichtsordnung Tit. L. 9. 072. sed. sein Bewenden.
6 16.
Den Bergrichtern ist es in der Regel nicht erlaubt, außer ihrem Rich= Jukompa=
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teramtenochanpcreNebenamterzuubernehmen,esgeschehedennmbeson-Ncbeuämter.
deren Faͤllen, mit Bewilligung des Justiz- und Finanzministers; dahingegen soll
fuͤr ihre angemessene auskoͤmmliche Besoldung Sorge getragen werden.
&. 17.
Die Besetzung der Stellen bei den Berggerichten geschieht durch Unsern Don Be-
c# G 4% ,. Heut-aber,
Justizminister, nach genommener Rücksprache mit Unserem Finanzminister. Etellen bei
Die ausgefertigten Patente oder Anstellungsreskripte werden von beiden ben e,
Ministern vollzogen, auch da wo es Unserer Allerhöchsten Vollziehung bedark,
die Berichte an Uns gemeinschaftlich erstattet.
H. 18.
Die Aufsicht über die Berggerichte gebühret Unseren Oberlandesgerich= Ausscht
ten und wird, gleich wie über die übrigen Gerichtsstellen, in der durch die Allge-Bergge=
meine Gerichtsordnung Th. 1II. Tit. II. 9. 35., Tit. III. 9. 47. und 59. und *“ ,
Tit. VIII. 9. 15. sedd. vorgeschriebenen Art ausgeübt. talion.
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