Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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.13. 
In Absicht der Hoͤhe der erlaubten Zinsen, treten nach dem ssten 
Maͤrz 1817. die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts und der darauf 
Bezug habenden spaͤtern Verordnungen dergestalt ein, daß, wenn in einem 
fruͤhern Vertrage hoͤhere Zinsen verabredet worden, als die Preußischen Ge— 
setze verstatten, von dem Tage der Wirksamkeit der letztern, der Schuldner 
nur zur Zahlung der erlaubten niedrigeren Zinsen verpflichtet ist. 
9. 14. 
Die Volljaͤhrigkeit tritt in Absicht aller derjenigen Personen, welche 
solche vor dem 1sten März 1817. nach den bisherigen Gesetzen noch nicht 
erreicht haben, erst mit dem vollendeten Vier und Zwanzigsien Jahre ein. 
- 5.15. 
Wenn es auf die Klassifikation der Forderungen mehrerer Glaͤubiger 
ankommt, so sind in allen Faͤllen, in welchen nach dem 1sten Juni 1810., als de 
dem Tage der eingetretenen Gesetzeskraft der Allgemeinen Gerichtsordnung, 
der Konkurs= oder Liquidationsprozeß eröffnet, oder das Kreditwesen eingelei- 
tet worden, die Vorschriften der Preußischen Gesetze, ohne Rücksicht auf die 
zur Zeit der Entstehung der Forderung geltend gewesenen Gesetze, zum 
Grunde der Entscheidung zu legen. Ist aber ein wirkliches Pfandrecht oder 
eine Hppothek vor Einführung der Allgemeinen Gerichtsordnung bestellt wor- 
den; so muß der Gläubiger auch bei der nach den Vorschriften der Allgemei- 
nen Gerichtsordnung statt findenden Klassifikation als Pfand= und Hypothe= 
kengläubiger angesehen werden. Gleichergestalt verhält es sich mit den still- 
schweigenden oder gesetzlichen Hypotheken, in sofern durch sie das unbeweg- 
liche Bermögen in Anspruch genommen wird. 
Nach Verlauf des Termins, welcher zur Anmeldung der Realansprüche 
durch eine besondere Verordnung bekannt gemacht werden wird, können auch 
altere Hypothekenrechte nur nach Preußischen Gesetzen beurtheilt und klassifi- 
zirt werden. 
§. 10. 
Das Hypothekenwesen soll nach den Grundsätzen der Hypotheken-Ord- 
nung vom 20sten Dezember 1783. eingerichtet, und darüber eine besondere 
Verordnung erlassen werden. 
S. 17. 
Die im Allgemeinen Landrecht enthaltenen Strafgesetze mit den nachher 
erfolgten Zusätzen und Erladuterungen erhalten vom 1#sten März 1817. an 
gesetzliche Kraft; so daß von dieser Zeit an nur darnach erkannt werden 
soll. Es können jedoch diese Gesetze bei den vor dem isten März 1817. be- 
gan- 
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