Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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gangenen noch nicht bestraften Verbrechen nur in sofern angewendet wer— 
den, als die dadurch geordneten Strafen gelinder sind, als diejenigen, welche 
nach bisherigen Gesetzen auf das vorliegende Verbrechen statt gefunden ha— 
ben wuͤrden. 
ß. 18. 
derEinrichtung Die Uns zustehende Gerichtsbarkeit über erximirte Personen und Grund- 
Tustiz= Kolle= stücke wird von den Landes-Justiz-Kollegien in Unserm Namen ausgenbt. 
ien. Sie bilden zugleich in den dazu angethanen Fällen die Appellations- 
und Revisions-Instanz, letztere nach der zu ertheilenden näheren Anweisung 
für die Untergerichte, führen die Aufsicht über dieselben in allen ihren Amts- 
angelegenheiten und sind die Lehnskurien für ihren Bezirk. 
F. 19. 
masgpatinu Die Patrimonialgerichtsbarkeit in Civilsachen wird, in sofern sie mit 
gerichie. dem Besitze eines Grundstuͤcks bisher verbunden gewesen, und von Privatper— 
sonen auf eine zu rechtbestaͤndige Weise ausgeuͤbt worden, hierdurch vor der 
Hand bestaͤtigt. Es muͤssen jedoch bei Ausuͤbung derselben die in dem All- 
gemeinen Landrecht und der Allgemeinen Gerichtsordnung enthaltenen Vor- 
schriften genau beobachtet werden. 
. Z.20. 
essfäosimb In Absicht der Depositalgeschaͤfte wird auf die Vorschriften der Allge— 
geschafte. wmeinen Depositalordnung vom 15ten Dezember 1783. Bezug genommen, 
und deren genaue Befolgung vom 1#sten März 1817. an, sämmtlichen Ober- 
und Untergerichten zur Pflicht gemacht. 
S§. 21. 
Irtempelne- Das Stempelgesetz vom 20sten November 1810., die Deklaration vom 
27sten Juni 1811., die Instruktion vom Sten September 1811. und die spaͤ— 
tern Zusaͤtze und Erlaͤuterungen dieser Vorschriften sind vom AIsten Juli 
1816. an, bereits in Anwendung gebracht worden. 
#. 22. 
Jus Wes de Die Einrichtung und Verwaltung der Justizsalarienkassen soll in Ge- 
Fiee mäßheit des Reglements vom 20sten November 1782., der Ansatz der Ge- 
zndiwenschts richtsgebühren aber, nach Verschiedenheit der Gerichtsbehörden, nach den durch 
das Patent vom 23sten August vorigen Jahres bekannt gemachten allgemei- 
nen Gebührentaxen erfolgen. Die Justizkommissarien und Notarien aber 
haben sich nach der für sie bestimmten Gebührentare vom nämlichen Tage 
zu richten. 
K. 23.
	        
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