Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

so wie sie durch die neuesten Vertraͤge begrenzt sind, gebuͤrtig ist, und 
also vermittelst der Desertion nur in seine Heimath zuruͤckkehrt. 
b. Wenn ein Deserkeur in dem S aate, in welchen er entwichen ist, ein 
Verbrechen begangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die 
Landesgesetze erfordern. Wenn nach überstandener Strafe der Deserteur. 
ausgeliefert wird, sollen die denselben betreffenden Untersuchungsakten 
entweder im Original oder auszugsweise, und in beglaubten Abschriften, 
übergeben werden, damit ermessen werden kann, ob ein dergleichen Deser- 
teur noch zum Milikairdienst geeignet sey oder nichr. 
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Berbindlich- 
keiten geben dagegen dem Staat, in welchem er sich aufhälr, kein Recht 
dessen Auslieferung zu versagen. " 7 
Artikel 5. 
Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erfstreckt sich auch auf die Pferde 
Sattel und Reitzeug, Armatur= und Monkirungsstücke, welche von den De- 
serteurs etwa mitgenommen worden sind, und tritr auch dann ein, wenn der 
Deserteur selbst, nach den Bestimmungen des vorhergehenden Arkikels, nichs 
ausgeliefert wird. 
Artikel 6. 
Um durch die möglichste Regelmäßigkeit die Auslieferung zu beschleu- 
nigen, werden beide hohe kontrahirenden Theile wegen bestimmter, an ihren 
Grenzen belegenen gegenseitigen Ablieferungsorte (wozu solche Stddte gewählt 
werden sollen, in welchen sich Garnison befinder) übereinkommen, an welchen 
eine gegenseitig bekannt zu machende Behörde mir der Empfangsnahme der 
Deserteurs und sofortigen Bezahlung aller in den nachfolgenden Artikeln 10. 
und 12. stipulirten Kosten beauftragt seyn wird. 
Artikel 7. 
Die Auslieferung geschieht in der Regel frei illig und ohne erst eine 
Requisition abzuwarten. Sobald daher eine Mililair= oder Civilbehörde ei- 
nen jenseitigen Deserteur enkdeckt, wird derselbe, nebst den etwa bei sich ha- 
benden Effekten, Pferden, Waffen rc. 2c. sofort, unter Beifügung eines auf- 
zunehmenden Protokolls, an die jenseitige Behörde, im nächsten Ablieferungs= 
orte, gegen Bescheinigung übergeben. 
Artikel 8. 
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden besjenigen 
Staates, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn, se wird dessen Aus- 
lieferung sogleich auf die erste desfallstge Requisition erfolgen, selbst dann 
wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Milirairdienste des gedachten 
Srtaats angestellt zu werden. Nur wenn über die Richtigkeir wesentlicher in 
der Requisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt 
xt] bedin-
	        
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