Vorzuͤglich gehoͤren hierher:
Die Zehn-Prozent-Gelder, welche bei Holzverkäufen an den Meistbie-
tenden von dem Käufer zur landesherrlichen Kasse bezahlt werden mußten;
die sogenannten Vakationsgebühren oder Anweisegelder zur Gratifika-
tionskasse;
ferner die außerordentlichen Hauungen, deren Ertrag zur landesberr-
lichen Kasse eingezogen oder verzinslich deponirt wurde, so wie alle jährliche
direkre Geldbeiträge zu den Besoldungen der landesherrlichen Forstdedienren,
und endlich, die Ausztehung der vorzüglichsten Stämme für öffentliche Zwecke.
e 2.
Den Gemeinden und oͤffentlichen Anstalten werden, Kraft dieser Ver-
ordnung, ihre Forstlaͤndereien zur eigenen Verwaltung überlassen. Sie sind
jedoch dabei eben so, als bei der Verwaltung der übrigen Gemeindegürer, in
höherer Instanz der Oberaufsicht der Regierungen unterworfen, und mussen
sich nach den Anweisungen derselben wegen eines regelmäßigen Betriebs uUad
der vortheilbafresten Benutzungsart genau richten. In der Regel sind die
Forstländereien auch fernerhin dieser Bestimmung zu widmen. Wemn die Ge-
meinden, Korporationen oder öffenrlichen Anstalten aber, die Verwandlung
ihres Forstlandes in Acker und Wiese für zurräglicher als die Benutzung zur
Holgzerziehung, halten; so haben sie den deshald gefaßren Beschluß mit Dar-
stellung der rechtfertigenden Gründe der vorgesetzten Kreisbehörde bekannt zu
machen, welche hierauf die Prüfung desselben vorzunehmen und die Entschei-
dung hierüber bei der betreffenden Regierung zu veranlassen hat.
d. 3.
Die Gemeinden und öffentlichen Anstalt sind verpflichtet, die in ihrem
Besitz befindlichen Fornländereien
1) nach den von der Regierung genehmigten Etats zu bewirthschaften;
2) solche Wälder und beirachtliche Holzungen, die nach ihrer Beschaffen-
heit und Umfang zu einer forstmäotigen Bewirtbschaftung geeignet sind,
durch gehôrig ausgedildete Forstbediente administriren zu lassen; auch
können sie
3) außerordenkliche Holzschläge, Rodungen und Berdußerungen nur mit
Genehmgung der Regierung vornehmen.
§. 4.
Die Oberaussicht, welche die Regierungen über diese Güter und deren
Berwaltung zu führen haden, ist zum Ressort der ersten Abtheilung derselben
gehôrig. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, daß die Forsten, gleich
zeder andern Gatlung des Gemeinde-Vermögens, den böffenrlichen Zweckn des
Gemeinwesens erhalten, und weder durch unwirthschaftliche Verwaltung zer-
stert oder sonst verschleudert, noch mit Hintenansetzung des forrwährenden Besten
der