Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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. Aufbebung der Binnen· K. 17. Alle Staats-, Kommmal= und Prioat-Binnenzölle, welche 
Wlebenenen dandel, hin und wieder noch bestehen, fallen daher weg, und zwar mit dem Tage, 
ber Binnenzee, wo dieses Gesetz in Kraft trikk. 
d. der Kommunal- und 6 1.Auch auf Kommunal= oder Privat-Handels= und Konsumtions= 
Privat Abgaben, po ' 
www-undmpFAbgabenvonausländischenWaaremerstrecktstchdievorbestimmteAufhebnnH 
Konsumtion, . 
s.o·tp-amiiemschödss H.I9.JstindcssendieKommunaboberPkivat-Erhebung(g.17. 
MS mwnvwsspund 18.) durch spezielle laͤstige Erwerbs-Titel begruͤndet; so wird dafuͤr sofort 
ein Ersatz nach dem Durchschnitts-Betrage des reinen Einkommens aus den 
drei letzten Jahren ermittelt, und zur Zahlung in monatlichen Raten auf 
die Regierungs-Kassen angewiesen. 
3. Vorbehalkt wegen Ent- &. 20. Die Rhein-Octroi-Gefälle, die Elb= und Weser-Zölle, und 
sihlung ders Lommunt, alle andere wohlbegründete Erhebungen und Leistungen, welche zu Unterhal- 
tung der Stromschiffahrt und Flößerei, der Kanäle, Schleusen, Brücken, 
Fähren, Kunststraßen, Wege, Häfen, Leuchtthürme, Seczeichen, Krahne, 
Waagen, Niederlagen und anderer Anstalten für die Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind, gehbren nicht zu den F. 17. und 18. aufgehobenen 
Abgaben, und bleiben vielmehr für jetzt ausdrücklich vorbehalten. 
4. Vesondere Vorschriften &#. 21. Wird der in den westlichen Provinzen gewonnene Wein aus 
ir s Bergeber zuischtn diesen zur Verzehrung in die estlichen Provinzen versendel, so wird ausnahms- 
% Vrr4 weise Javon in letzteren ein Nachschuß an Verbrauchssteuer von Zwei und einem 
vaes Anhegeue„halben Thaler vom Eimer erhoben, so lange eine Gleichstellung der Steuer von 
fremden Weinen in beiden Landestheilen, aus Rücksichten auf den Weinhan- 
del, nicht thunlich ist. "“ 
b. wegen fremder Waa- #. 22. Fremde, blos zollpflichtige Gegenstände, die den völligen tarif- 
we Weihe,inen mäigen Einfuhrgoll, und fremde zugleich auch verbrauchssteuerpflichtige Gegen- 
dern übergeben. stände, welche auch die Verbranchssteuer kn den östlichen oder in den westlichen 
# Verbrauch. Provinzen entrichtet haben, werden bei der Versendung aus einem dieser beiden 
Haupltheile des Staats in den andern, wie einländische angesehen und be- 
handelt. 
Jp. zur Durchfabr. §. 23. Fremde, blos zur Durchfuhr durch beide Ländertheile bestimmte 
Gegenstände erlegen nur einmal den Ein= und Ausfuhrzoll, und zwar nach 
dem vollen Tarifsatz derjenigen Provinz, welche sie bei der Einfuhr und bei 
der Ausfuhr zuerst berühren. 
S. Besomere Vorschriften &#. 24. Abgesondert gelegene, auch vorspringende Landestheile, für 
wode Ven rgeen, age welche besondere Verhältnisse es erfordern, können von Entrichtung des Jolles 
und der Verbrauchssteuer für fremde Gegenftände ausgeschlessen bleiben, und 
in dieser Beziehung eigenc, der Oertlichkeit angemessene Verfassungen erhalten. 
Der Verkehr solcher Landestheile mit dem übrigen Inlande, unterliegt 
den Beschränkungen, welche dieses Berhäleniß erfordert. 
g. 25.
	        
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