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fen betrifft, mit seinem Vermäögen haften, (Deklaration vom 10. Oktober 1812.)
jedoch nur dann, wenn die Geldstrafe wegen Unvermögens des eigentlichen Ver-
brechers, so wie auch die an deren Stelle zu erkennende Gefängnißstrafe nicht zur
Vollziehung gebracht werden kann.
6. 34. Treten bei einer Kontravention gegen die Steuerverordnungen an-- ) Zusam-
dere Verbrechen hinzu, so kommen die Vorschriften des allgemeinen Landrechts Th.
2. Tit. 20. F. öq bis 57. in Anwendung. 2 eran
§. 85. Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer
Vorschriften dieser Ordnung verbunden; so tritt die darauf gesetzte Strafe in der
Regel der Strafe der Defraudation hinzu.
#. 80. Wer, um dem Staate die schuldigen Gefälle zu entziehen, sich ver-
fälschter und überhaupt unrichtiger Papiere oder Bescheinigungen bedient, soll dafür
besonders mit der durch die allgemeinen Strafgesetze für solche Fälschungen geord-
neten Ahndung durch das Gericht, welches das für dergleichen Vergehen Zustan-
dige ist, belegt werden.
S. 87. Oie vorbestimmte Strafe trifft auch denjenigen, welcher in gleicher
Absicht, durch Abnahme, Verletzung, oder sonstige Unbrauchbarmachung des amt-
lichen Verschlusses, wodurch Destillirgeräthe außer Gebrauch gesetzt worden, mit
oder auch ohne Anlegung eines andern, durch eigemnächtige Veränderung des auf
Veranlassung der Steuerbehörde eingegrabenen Vermerks der Größe einer Brannt-
weinblase, durch Veränderung oder Nachmachung der Stempel oder Nummern
auf den Geräthen eine Fälschung begeht.
. 88. Wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresse verpflichteten Strastver
Beamten, mit welchem er im Amte zu thun har, Geld oder Geldeswerth zum Ge- 5n esn
schenke anbieret, oder wirklich macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag des beaunen.
angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. Ist über den Betrag
nichts auszumitteln; so tritt eine Geldbuße von Zehn Thalern ein.
. 80. Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amts be= 6Strafeder
griffenen Personen, mögen es Steuer= oder andere zur Wahrnehmung des Steuer- eebt
interesse verpflichtete Beamte seyn, so wie auch eine Versagung der Hülfsleistung, Steuerbeam-
deren die Beamten bei ihrem Revisionsgeschäfte abseiten der Gewerbetreibenden be- 7
dürfen (K. 35.), soll an dem Schuldigen mit 10 bis 50 Thalern, oder mit verhält-
nißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden.
Die Wahl der Strafgaltung bleibt nach den Umständen eines jeden einz zel-
nen Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu entscheiden hal.
Sind aber mit einer solchen 2#idersetzlichkeit zugleich wirkliche oder thätliche Belei-
digungen verübt; so treten die dafur geltenden allgemeinen Strafbestimmungen
in Kraft.
Jeder etwanige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten, wirkt
eine Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der ssch widersetzt hat.
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