Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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fen betrifft, mit seinem Vermäögen haften, (Deklaration vom 10. Oktober 1812.) 
jedoch nur dann, wenn die Geldstrafe wegen Unvermögens des eigentlichen Ver- 
brechers, so wie auch die an deren Stelle zu erkennende Gefängnißstrafe nicht zur 
Vollziehung gebracht werden kann. 
6. 34. Treten bei einer Kontravention gegen die Steuerverordnungen an-- ) Zusam- 
dere Verbrechen hinzu, so kommen die Vorschriften des allgemeinen Landrechts Th. 
2. Tit. 20. F. öq bis 57. in Anwendung. 2 eran 
§. 85. Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer 
Vorschriften dieser Ordnung verbunden; so tritt die darauf gesetzte Strafe in der 
Regel der Strafe der Defraudation hinzu. 
#. 80. Wer, um dem Staate die schuldigen Gefälle zu entziehen, sich ver- 
fälschter und überhaupt unrichtiger Papiere oder Bescheinigungen bedient, soll dafür 
besonders mit der durch die allgemeinen Strafgesetze für solche Fälschungen geord- 
neten Ahndung durch das Gericht, welches das für dergleichen Vergehen Zustan- 
dige ist, belegt werden. 
S. 87. Oie vorbestimmte Strafe trifft auch denjenigen, welcher in gleicher 
Absicht, durch Abnahme, Verletzung, oder sonstige Unbrauchbarmachung des amt- 
lichen Verschlusses, wodurch Destillirgeräthe außer Gebrauch gesetzt worden, mit 
oder auch ohne Anlegung eines andern, durch eigemnächtige Veränderung des auf 
Veranlassung der Steuerbehörde eingegrabenen Vermerks der Größe einer Brannt- 
weinblase, durch Veränderung oder Nachmachung der Stempel oder Nummern 
auf den Geräthen eine Fälschung begeht. 
. 88. Wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresse verpflichteten Strastver 
Beamten, mit welchem er im Amte zu thun har, Geld oder Geldeswerth zum Ge- 5n esn 
schenke anbieret, oder wirklich macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag des beaunen. 
angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. Ist über den Betrag 
nichts auszumitteln; so tritt eine Geldbuße von Zehn Thalern ein. 
. 80. Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amts be= 6Strafeder 
griffenen Personen, mögen es Steuer= oder andere zur Wahrnehmung des Steuer- eebt 
interesse verpflichtete Beamte seyn, so wie auch eine Versagung der Hülfsleistung, Steuerbeam- 
deren die Beamten bei ihrem Revisionsgeschäfte abseiten der Gewerbetreibenden be- 7 
dürfen (K. 35.), soll an dem Schuldigen mit 10 bis 50 Thalern, oder mit verhält- 
nißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden. 
Die Wahl der Strafgaltung bleibt nach den Umständen eines jeden einz zel- 
nen Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu entscheiden hal. 
Sind aber mit einer solchen 2#idersetzlichkeit zugleich wirkliche oder thätliche Belei- 
digungen verübt; so treten die dafur geltenden allgemeinen Strafbestimmungen 
in Kraft. 
Jeder etwanige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten, wirkt 
eine Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der ssch widersetzt hat. 
S 2 9. 90.
	        
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