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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— —n No. 2.— —
(No. 508.) Durchmarsch= und Etappen-Konvention, abgeschlossen zwischen Preußen und
Braunschweig am 2 #sten Dezember 1817., und ratifizirt am 126#—#
Januar 1818.
J. Gemäßheit des Wunsches Seiner Majestät des Königs von Preußen und
Sr. Koöniglichen Hoheit des Prinz Regenten des vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Irland, wie auch des Königreichs Hannover, in Ihrer Eigenschaft
als Vormund Sr. Durchlaucht des minorennen Herzogs Carl Friedrich
August Wilbelm von Braunschweig-Lüneburg, diejenigen Bestimmungen,
welche die Einrichtung einer durch das Gebiet des Herzogthums Braunschweig
führenden Militairstraße fär die Königlich -Preußischen Truppen néöthig macht,
vermittelst gemeinschaftlicher Verahredungen festsetzen zu lassen;
ist unter Vorbehalt Höchster Ratifikation von den zu diesem Geschäfte
speziell kommirtirten und bevollmächtigten Unkerzeichneten, namentlich
dem Freiherrn v. Wolzogen,
Königl. Prengzischen Generalmajor, Riterr des Königl. Preuzischen Or-
dens pour le merite, des Kaiserl. Russischen St. Annenordens Aster
Klasse, des Großherzogl. Weimarschen weißen Falkenordens uster Klasse,
Kommandeur des Kaiserl. Oesterreichischen St. Leopoldordens und Ritter
des Königl. Baierschen Mar-Josephordens, und
dem Freiherrn v. Ompteda,
Koönigl. Größbritannisch-Hannsverschen Geheimen Rath, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königl. Preußischen Hofe,
Ritter des Königl. Preußischen großen rothen Adlerordens und Komman-
deur des Königl. Großbritannisch-Hannsverschen Guelphen-Ordens,
Nachstehendes auf das Verbindlichste verabredet und abgeschlossen worden.
&. I. Die Linie der Militairstraße, welche über Halberstadt und
Hildesheim führt, berührt in den Herzogl. Braunschweigschen Landen den
Haupt-Etappenort Wolfenbüttel, mit den unter solgenden Bestimmungen
dazu gelegten Etappen-Bezirken: ·
Jahr-muss B 1) Für
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten Februar 1319.)