Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Muͤnzsorte; so muß selbiger in der auf die eine oder andere Weise vorgeschriebe- 
nen Muͤnzsorte, und wider den Willen des Wechselinhabers, in keiner andern 
gezahlt werden, wenn gleich eine fremde Muͤnzsorte vorgeschrieben seyn sollte, 
welche durch die Landesgesetze keinen Kurs erhalten hat. 
Hierdurch werden die Vorschriffen der 90. 876 und 877. Titel 8. 
Theil 2. des Allgemeinen Landrechts für die Naumburger Meßwechsel außer 
Wirkung gesetzt. 
&#. 23. Wenn im dem, §. 22. gedachten Falle, der Wechselschuldner 
den Einwand macht, daß es unmöglich sey, die im Wechsel verschriebene 
kremde Münzgsorte herbeizuschaffen; so soll zwar dieser Einwand an sich nicht 
für unzulässig im Wechselprozeß geachtet, jedoch nur in sofern berücksichtiget 
werden, als der Schuldner die behauptete Unmöglichkeit der verschriebenen Art 
der Zahlung, durch ein Zeugniß verpflichteter Makler sofort darthur. Es tritt 
aber auch in diesem Falle die Vorschrift des §. 12. wegen des vorläusigen Wech- 
selarrestes ein, und der Beklagte kann sich von diesem Arrest, in sofern er sonst 
keine andern Einwendungen hat, in Hinsicht deren nach K. 13. zu verfahren 
wäre, nur dadurch befreien, daß er den durch das pflichtmäßige Gutachten 
zweier Wechselmäkler auszumittelnden Betrag, den die eingeklagte Forderung 
an Kapital, Zinsen und Aufgeld zur Verfallzeit am Jahlungsorte hak, sofern 
eine fremde Goldmunze vorgeschrieben ist, in kursirenden Goldmünzen, wenn 
aber fremde Silbermünzen verschrieben sind, entweder in Konventionsgeld 
oder in Preußischem Kourant an den Wechselinhaber bezahlt, und zugleich 
die Kosten berichtigt. Geschiehet dieses, so erreicht hierdurch das Wechselver- 
fahren sein Ends, und dem Gläubiger bleibt in dem Falle, wenn er sich durch 
die solchergestalt erfolgte Zahlung nicht für vollständig entschddiget hält, 
blos nachgelassen, seinen Anspruch im ordentlichen Prozesse auszuführen. Lei- 
ster dagegen der Schuldner in vorstehender Maaße die Jahlung nicht; so wird 
er im vorläufigen Wechselarrest behalten, und demnächst durch ein Erkennt- 
niß zu Bezahlung der durch das Gutachten der Wechselmäkler ausgemittelten 
Summe in der nach Verschiedenheit des Falles zu bestimmenden kursirenden 
Gold= oder Silbermünze, bei letzterer entweder in Konventionsgeld oder Preu- 
Hischem Kourank, mit dem auf beide Falle zu bestimmenden Aufgelde, wechsel- 
mäßig verurtheilt; der etwanige Anspruch des Klagers auf eine höhere Enrschs- 
digung aber wird zum ordentlichen Prozeß verwiesen. 
§. 2J. Auch in Naumburg sind die Usowechsel 14 Tage nach der Vor- et ###n 
zeigung zahlbar. ue ke 
6. 25. Die Verfallzeit der unbestimmt in eine der beiden Naumburger 32 K. 452. 
Messen lautenden Wechsel, ist in der Regel für die Sommermesse der 5te Juli, 
für die Wintermesse der 10te Dezember. An diesen Tagen mässen bis Miag 
1 Uhr
	        
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