denjenigen Besiimmungen, welche sich auf die besondern Verhaͤltnisse der
Neumark beziehen. *-
Dem zufolge gehört auch die Ausführung der Auseinandersetzung# „vor
die Neumärksche Generalkommisston. «
5·.2.-
AlleZeitbestimmungcn,welchesichanfdenPublikcikiönskermlndes
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Cottbusser Kreis von dem Tage zu verstehen, an welchem diese Verordnung
verkuͤndigt wird. Gegeben Berlin, den 18ten November 1810
(I. S.) Friedrich Wilyheim.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 872.) Verordnung wegen Aufbebung des §. 247. Tlt. 15. Th. II. des Allgemeinen
Landrechts, in Rücksicht neuer Windmühlen-Anlagen. Vom 18cen No-
vember 1819.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. #c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Der F. 27. Tit. I7. Th. II. des Allgemeinen Landrechts,
wonach Niemand berechtigt seyn soll, durch Anpflanzung hoher
Bäume da, wo dergleichen vorher nicht gewesen, einer Windmähle
den nothigen Wind zu benehmen,
kann bei der, seit Einführung der Gewerbefreiheit, Statt findenden Vermehrung
der Windmühlen, nicht ferner für angemessen geachtet werden; vielmehr wollen
Wir in Erwägung, daß jedes Gewerbe einen gleichmäßigen Schutz verdiene,
die vorgedachte gesetzliche Bestimmung, nach erfordertem Gutachten Unsers
Staalöraths, rücksichtlich aller, nach Verkündung gegenwärtiger Verordnung
entüchender Windmühlen, bierdurch für aufgehoben erklären.
Urkundlich baben Wir diese Verordnung Héchsteigenhä#ndig vollzogen,
und mit Unserm Instegel bedruckt. Gegeben Berlin, den 1 Sten November 1310.
L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. o. Alcenstein.
Beglaubigt:
Friese.
(Jo.