Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

denjenigen Besiimmungen, welche sich auf die besondern Verhaͤltnisse der 
Neumark beziehen. *- 
Dem zufolge gehört auch die Ausführung der Auseinandersetzung# „vor 
die Neumärksche Generalkommisston. « 
5·.2.- 
AlleZeitbestimmungcn,welchesichanfdenPublikcikiönskermlndes 
GdiftsvomUtancptembcrIslhbcziehemsindindersknwendtmgnufden 
Cottbusser Kreis von dem Tage zu verstehen, an welchem diese Verordnung 
verkuͤndigt wird. Gegeben Berlin, den 18ten November 1810 
(I. S.) Friedrich Wilyheim. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
(No. 872.) Verordnung wegen Aufbebung des §. 247. Tlt. 15. Th. II. des Allgemeinen 
Landrechts, in Rücksicht neuer Windmühlen-Anlagen. Vom 18cen No- 
vember 1819. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. #c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Der F. 27. Tit. I7. Th. II. des Allgemeinen Landrechts, 
wonach Niemand berechtigt seyn soll, durch Anpflanzung hoher 
Bäume da, wo dergleichen vorher nicht gewesen, einer Windmähle 
den nothigen Wind zu benehmen, 
kann bei der, seit Einführung der Gewerbefreiheit, Statt findenden Vermehrung 
der Windmühlen, nicht ferner für angemessen geachtet werden; vielmehr wollen 
Wir in Erwägung, daß jedes Gewerbe einen gleichmäßigen Schutz verdiene, 
die vorgedachte gesetzliche Bestimmung, nach erfordertem Gutachten Unsers 
Staalöraths, rücksichtlich aller, nach Verkündung gegenwärtiger Verordnung 
entüchender Windmühlen, bierdurch für aufgehoben erklären. 
Urkundlich baben Wir diese Verordnung Héchsteigenhä#ndig vollzogen, 
und mit Unserm Instegel bedruckt. Gegeben Berlin, den 1 Sten November 1310. 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. o. Alcenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
(Jo.
	        
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