Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

— III — 
3.. Auf die Dotation der katholischen Pfarre zu Sapn, welche Verpflichtung auf der Gesammmasse 
der bis auf einen geringen Theil veräufferten Güter und Einkünfte der Abrei Sapn hastet; es bleibt diese 
Pfarre indessen nach Arkikel 14. im Besitz der ihr zukommenden Reoenüen, aus dem Lerzogthum Nassau. 
4. Auf die Erftattung dersenigen Antheile an den sogenannten Dtsépensationsgeldern, welche des 
Hochsiseeligen Fürsten zu Nassau-Weildurg Durchlaucht, mittelst Reskript vem Sieben und Jwanzigsien Ol- 
toder intausend achtnundert und vier, der Kurtrierischen Wittwenkasse und den Eigenthümern der durch den 
Krieg in Schutt gelegten Wohnungen verheißen haben, und seither unberichrigt geblichen seyn möchten, jedoch 
mu Ausschluß des sich ber der Rechnungs-Ablage über die Dispensattonskaße ergebenen baaren Bestandes und 
der dem Rechnungoführer nach der Revesion noch zur Last fallenden Defekte, welche beide dem Koniglich- 
Preußischen Gouvrrnemenk zur Oiêposition verbleiben und nebst der Rechnung von Herzoglich -Nassauischer 
Seite innerhalb vier Wochen herausgegeben werden sollen; 
5. Auf die für die Stadt Linz gemachte Forderung zur Restitution derjenigen Kapitalien, welche in 
Eishe der Suppression des dortigen Servuressenklosters vom Herzoglich-Nassauischen Gouvernement eingcezo- 
gen sind; und 
6. auf den Juschuß zur Befriedigung des Königs der Niederlande Majestät für die in den abgetre- 
kenen Oranien-Nassautschen Erblanden zurückgelassenen Geld und Naturalbestände und Ueberschugkompeten= 
zen, in welcher Hinsicht das Herzogl. Nassautsche Gouvernementk von dem Prcusischen vollig vertreten werden soll. 
B. Von Herzoglich-Nassauischer Seite « 
wird dagegen verzichtet: 
1. Auf die sämmtlichen am ersten Juli Eintausend achthundert und fünfzehn noch rückständig gewe- 
senen Kaufschillen von verkauften Domanen; « 
2. Auf die Erstattung des Soldes des nach Artikel 11., an Preusjen uͤbergegangenen Militairs und 
die Verguͤtung aller audern dicses Militair betreffenden Forderungen füͤr den Zeitrauin, welcher zwischen der 
Uebergabe der Oranten-Nassauneben Annppen#an Namau und der Herzal. Nassannchen T.u#p### an Preußen, liea 
3#. Auf d zur Err. chtang einer katholischen Kuche und Pfarre zu Wett- urg belimmie jährleche Kom- 
petenz von Cinhundert fünfsta Gulden, deren Abgabe dem zeitichen Best er des Käd#schen 1c#17 head 
Sl. Nicolalun zu Unkel #m Johre Eintausend achrhundert und zwölf auferlegt worden u, vom #riien Juli 
Erntausend achthundert und funizehn an. 
Auf die Resiktution oder Anrechnung 
a) der an die Amtskelleret Ehrendrenstein kur; nach der Abiretung von Ferzoglich-Nofsauiche, # 
abgesandten 10,000 Fl. (Zehntausend Gumen) zur Binchmaung der bis zum ersten Ju.i K#ta 
achthundert und fünfzehy zückständigen Besoldunen urd Penstonen, und 
b) der an den Kentgscch- Irerlangit Kommufattus Dern Giteimenrath von Arnoldi aus Herzog= 
lich-Nassauischer Staatekasse gezahlten 3,000 El. (Fünftausend Guloen.) 
*. Auf die kheilwenise Bezablung von Seiten des Preuszeschen Gouvernements 
a) der Fordcrungen aller im Preußisehrn wohnenden Ind viduen vom ehemaligen Herzoglich-Nassauischen 
Muitare an die Herzoglich-Nass uische Kriegekasse, und soll zur Anbringung dieser Forderungen cin 
neuer Prällnsiotermm von drei Menaten anberaumt und durch die Komglich-Preußische Regierung zu 
Koblenz gehörig bekannt gema t werden; 
b) aller auf den elemaligen Oramen= Nassauischen Fürstenthümern Dietz, Hadamar, Dillenburg und 
Siegen nebst Zubeher haftenden, am ersien Jull Emtausend achthundert und fünfzehn noch rück- 
ständig gewesenen Central-Ausgaben, Ansprüchen und Forderungen jeder Ark. 
Es werden diese Forderungen a und b vom Herzoglich-Nassauischen Gouvernement allein übernom- 
men, und wird von diesem das Kdmglich-Preuß'sche Gonvernement beshald in leder Hinsicht vertreten. Aus 
serdem bleiben dem Herzoglich-Nassamschen Gouvernement noch allein zur Last: 
Alle in den ersten Abtretungen an Preußen bis zum ersten Juli Eintausend achthundert fünfzehn 
und in den Aemtern Atzbach, Burdach und Neunkirchen, und dem Rest vom Fürstenthum Siegen bis zum 
ersten Juli Emtausend achthundert und sechszehn noch rücksiandigen, cigentlich auf der Staatskasse ruhenden 
und auf die Renteien nur Delegatonsweise ossignirten Pensionen und Zinsen von Staatsschulden. 
Uebrigens wird noch bemerkt, daß durch den gegenwärtigen Artikel die Besiimmung des Artikels 8. 
des Uebergabe-Prokokolls de dato Wiesbaden den neunzehnten Oktober dieses Jahres nicht im mindesien 
abgeänderk ist, und es mithin lediglich sei ewenden dabei behält. 
Schließlch ist von beiden Seiten si) noch vereindart worden, daß die noch unberichtigten Rechnungen 
von den getheilten Renteten Ehrenbreitstein, Rommeredorf und Herschbach, die von beiden ersten von Kb- 
viglich-Prcußischen Seite und die von der letztern von Herzoglich-Nassauischer Seite revidirt und zum Mblchius 
efbr-
	        
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