Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Seine Majestaͤt der Konig von Preußen, den Grafen von Lottum, Ih- 
ren Staatsminister und General-Lieutenant, Riütter des Königlich-Preußischen 
rothen Adlerordens erster Klasse, des Verdienstordens und des eisernen Kreuzes 
zweiter Klasse, des Kaiserlich-Russischen St. Annenordens erster Klasse, Kom- 
mandeur des Kaiserlich-Oestreichischen St. Leopoldordens, des Königlich-Franzö- 
sischen pour le mörite militaire und des Königlich-Baterschen Ordens der Baier= 
schen Kronc; 
Seine Durchlaucht der Herzog zu Anhalt-Dessau, den General-Major 
von L'Estocg, Ihren Minister-Restdenten zu Berlin, Ritter des Königlich- 
Preußischen Milikair-Verdienstordens und des rothen Adlerordens dritter Klasse, 
welche, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt höchster Ratifika- 
tion, Folgendes verbindlich verabredet und abgeschlossen haben. 
I. Feststellung der Straßenzüge. 
h. I. Die Anhalt-Dessausche Regierung gestattet den Preußischen Trup- 
penabtheilungen und Militairkransporten den freien Durchzug durch ihr Gebiet, 
wenn sie, nach dem Zwecke ihres Marsches, 
die Straße von Magdeburg auf Wittenberg, und umgekehrk, ver- 
folgen müssen. 
Diese Milikairstraßenlinie berührk im Herzogthum Anhalt-Dessau, 
die Stadt Zerbst als Hauptetappenort, weßhalb Folgendes festgesetzt wird: 
1) Die Bestimmung des diesem Etappenplatze beizulegenden Arrondissements 
bleibt, auf die Bedingung, daß die zu bequartierenden Ortschaften nicht über 
Eine halbe Meile weit von der Straße abgelegen seyn dürfen, dem Ermessen 
der Landesbehörde überlassen, und sind dann die durchmarschirenden Trup- 
pen gehalten, nach jedem als zum Etappenbezirk gehbrig bezeichneten Orte 
zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird; es sen 
denn, daß dieselben Artilleriemunitions= oder andere bedeutende Transporte 
mit sich führen, welche nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft 
stets in solche Orte gewiesen werden müssen, welche hart an der Straße liegen. 
2) Oa Preußische Truppenmärsche auf dieser Straße nur selren und in unbedeu- 
tenden Abtheilungen vorkommen, so werden, in Betreff des Etappenorts und 
Bezirks Zerbst, dauernde Etappen= und Verpflegungseinrichtungen nicht 
für nöthig erachtet. 
3) Bei krocknen guten Wegen, und zur Zeit der langen Tage des Frühlings 
und Sommers werden die Truppen in Einem Marsche von Leitzkau nach 
Roßlau, und eben so wieder von da in Einem Marsche nach Wittenberg 
instradirt. Um den starken Marsch von Leitzkau nach Roßlau zu exleich- 
kern, wird bei erstern On#e das Etappenarrondissement möglichst aus, gegen 
Zerbst liegenden, Ortschaften bestehen; die Anhalt-Dessauschen Ortschaften, 
welche der Etappe Leitzkau desfalls zur eventuellen Aushülfe beigegeben 
werden, wird die Herzogliche Rentkammer näher bezeichnen. 
) Fur die Herbst= und Winterzeit, und bei kurzen Tagen, werden dagegen 
die Truppen vou Leitzkau auf Zerbst, von gZerbst auf Koswig, und 
von
	        
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