Orte selbst geliefert werden muͤssen, so hat ein Kommandirter des Detachements die
Fourage, zur weitern Distribution, von der Ortsobrigkeit in Cmpfang zu nehmen.
Von den Quartierwirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe Fourage
gefordert werden.
F. 14. Die Sorge für die Beschaffung der Fourage übernimmt die Anhalt-Dessausche
Rentkammer ohne Dazwischenkunft Preußischer Behörden. Der Hafer
wird nach dem jedesmaligen zweiten oder geringern Marktpreise, so wie ihn das,
dem Ourcchmarsche zunächst vorhergehende, Wochenblatt von Dessau bestimmt, Heu
und Stroh aber nach den lanfenden Preisen, auf den Grund eines Attestes der Polizeibehörde,
in Preußischem Kouran liguidirk und bezahlt, jedoch vorbehalten, wenn
diese Preise diejenigen, welche Preußen auf seinen Erappen und in seinen Garnisonen
für die Fourage zahlt, unverhaltnißmäßig übersteigen sollten, deshalb ein andres,
beiden Theilen entsprechendes, Arrangement gütlich zu treffen.
K. I15. Für kranke und zurückgelassene Merde, werden die Kurkosten auf,
burch die Herzoglichen Behörden attestirte, Rechnungen von dem Königlich-Preußischeo
Gouvernememt vergütet.
Alle Bedürfnisse an Wagenreparaturen, Beschlagen der Merde, Schuhen
und andern Dingen mehr, werden von den Truppen baar bezahlt.
IV. PVerabreichung des Vorspanns und Gestellung der Fußboten.
+. 10. Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf
Anweisung der Etappenbehbrden und gegen Onittung nur in sofern verabreichr,
als deshalb in den Marschromen F. 4. das Nöthige gehdrig und förmlich bemerkt
worden.
&# 17.Nnu diejenigen Militairpersonen, welche unterweges erkrankt sind,
können gußerdem und zwar gegen QOuittung und nachdem die Unfähigkeic zu marschiren,
durch das Attet eines approbirten Arztes oder Wundarztes, nachgewiesen
worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das Hospital Anspruch machen.
L#enn # Bedarf der Transportmittel für jede Abtheilung nicht besonders und bestimnu
angegeben werden, und demnach diese Ordnung nich genau beobachtet werden
kann, so ist der Kommandeur der in einem Orte einquartierten Abtheilung
zwar bef#gé, auf seine eigene Verantwortung Transportmittel zu requiriren; diesess
muß aber durch eine schriftliche, an die Obrigkeit des Orts gerichtete Requisirion
geschehen, welche für die Gestellung der Fubren, gegen die, bei der Gestelmg. soleich
zu erthellende QOnitkung sorgen wird. Die quarliermachenden Kommandirten
Sürzen auf keine Weise Wagen= oder Reitpferde für sich requiriren, es sey denn,
daß sie sich durch eine schriftliche Ordre des Kommandeurs, als dazu berechtigt, legirimiren
können.
9. 18. Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum
andern, das beißt, von einem Gtappenbezirk bis zum nächsien gestellt; die Arr
der Gestellung bleibt den Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durchmarschirenden
Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im Nachrquartier
sofort zu entlassen; dagegen muß von den Behorden dafür gesorgt werden,