Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Orte  selbst  geliefert  werden  muͤssen,  so  hat  ein  Kommandirter  des  Detachements  die
Fourage,  zur  weitern  Distribution,  von  der  Ortsobrigkeit  in  Cmpfang  zu  nehmen.
Von  den  Quartierwirthen  selbst  darf  in  keinem  Falle  glatte  oder  rauhe  Fourage
gefordert  werden.

F.  14.  Die  Sorge  für  die  Beschaffung  der  Fourage  übernimmt  die  Anhalt-Dessausche
  Rentkammer  ohne  Dazwischenkunft  Preußischer  Behörden.  Der  Hafer
wird  nach  dem  jedesmaligen  zweiten  oder  geringern  Marktpreise,  so  wie  ihn  das,
dem  Ourcchmarsche  zunächst  vorhergehende,  Wochenblatt  von  Dessau  bestimmt,  Heu
und  Stroh  aber  nach  den  lanfenden  Preisen,  auf  den  Grund  eines  Attestes  der  Polizeibehörde,
  in  Preußischem  Kouran  liguidirk  und  bezahlt,  jedoch  vorbehalten,  wenn
diese  Preise  diejenigen,  welche  Preußen  auf  seinen  Erappen  und  in  seinen  Garnisonen
  für  die  Fourage  zahlt,  unverhaltnißmäßig  übersteigen  sollten,  deshalb  ein  andres,
  beiden  Theilen  entsprechendes,  Arrangement  gütlich  zu  treffen.

K.  I15.  Für  kranke  und  zurückgelassene  Merde,  werden  die  Kurkosten  auf,
burch  die  Herzoglichen  Behörden  attestirte,  Rechnungen  von  dem  Königlich-Preußischeo
  Gouvernememt  vergütet.

Alle  Bedürfnisse  an  Wagenreparaturen,  Beschlagen  der  Merde,  Schuhen
und  andern  Dingen  mehr,  werden  von  den  Truppen  baar  bezahlt.

IV.  PVerabreichung  des  Vorspanns  und  Gestellung  der  Fußboten.

+.  10.  Die  Transportmittel  werden  den  durchmarschirenden  Truppen  auf
Anweisung  der  Etappenbehbrden  und  gegen  Onittung  nur  in  sofern  verabreichr,
als  deshalb  in  den  Marschromen  F.  4.  das  Nöthige  gehdrig  und  förmlich  bemerkt
worden.

&#  17.Nnu  diejenigen  Militairpersonen,  welche  unterweges  erkrankt  sind,
können  gußerdem  und  zwar  gegen  QOuittung  und  nachdem  die  Unfähigkeic  zu  marschiren,
  durch  das  Attet  eines  approbirten  Arztes  oder  Wundarztes,  nachgewiesen
worden,  auf  Transportmittel  zur  Fortschaffung  in  das  Hospital  Anspruch  machen.
L#enn  #  Bedarf  der  Transportmittel  für  jede  Abtheilung  nicht  besonders  und  bestimnu
  angegeben  werden,  und  demnach  diese  Ordnung  nich  genau  beobachtet  werden
  kann,  so  ist  der  Kommandeur  der  in  einem  Orte  einquartierten  Abtheilung
zwar  bef#gé,  auf  seine  eigene  Verantwortung  Transportmittel  zu  requiriren;  diesess
muß  aber  durch  eine  schriftliche,  an  die  Obrigkeit  des  Orts  gerichtete  Requisirion
geschehen,  welche  für  die  Gestellung  der  Fubren,  gegen  die,  bei  der  Gestelmg.  soleich

  zu  erthellende  QOnitkung  sorgen  wird.  Die  quarliermachenden  Kommandirten
Sürzen  auf  keine  Weise  Wagen=  oder  Reitpferde  für  sich  requiriren,  es  sey  denn,
daß  sie  sich  durch  eine  schriftliche  Ordre  des  Kommandeurs,  als  dazu  berechtigt,  legirimiren
  können.

9.  18.  Die  Transportmittel  werden  von  einem  Nachtquartier  bis  zum
andern,  das  beißt,  von  einem  Gtappenbezirk  bis  zum  nächsien  gestellt;  die  Arr
der  Gestellung  bleibt  den  Landesbehörden  gänzlich  überlassen.  Die  durchmarschirenden
  Truppen  sind  gehalten,  die  Transportmittel  bei  der  Ankunft  im  Nachrquartier
  sofort  zu  entlassen;  dagegen  muß  von  den  Behorden  dafür  gesorgt  werden,