— 103 —
g. 13. Selbst nach eroͤffnetem Konkurse soll ein jeder Glaͤubiger, wel-
cher vor der gegenwaͤrtigen Verordnung ein Hypothekenrecht erworben hatte, die
Anmeldung desselben nachzuholen, und dadurch die dritte Klasse zu erhalten be-
fugt seyn, so lange der Iste Januar 1822. noch nicht eingetreten ist.
Von diesem Tage an hat ein solcher Gläubiger dieses besondere Recht
nicht mehr, und wird im Konkurse lediglich nach Unsern allgemeinen Gesetzen
beurtheilt.
§. 14. Von der im PH. 10. vorgeschriebenen Bekanntmachung an ist der eunl (e
Erwerb neuer Hypothekenrechte lediglich nach dem Allgemeinen Landrecht, der 9n brurwerbck=
Allgemeinen Gerichtsordnung und der Hypothekenordnung zu beurtheilen. en Hypothe-
§. 15. Sollen vor diesem Zeitpunkt, vom#jetzt an, neue Hopothekenrechte
erworben werden, so sind dieselben ohne Unterschied, ob sie durch Vertrage
oder unmittelbar durch gesetzliche Bestimmung entstehen, zur künftigen Ein-
tragung anzumelden. Die Hypothekenbehörde hat die angemeldete Hypothek
zu prüfen, und nach befundener Richtigkeit dem Gläubiger eine Rekognition,
daß dieselbe völlig zur Eintragung geeignet und vorbereitet ist, auszufertigen.
§. 16. In das Hypothekenbuch selbst werden sie demnächst in der Art
eingetragen, daß sie sämmtlichen älteren gehbrig angemeldeten Hypotheken nach-
stehen, unter einander aber nach der Zeit der Ammeldung geordnet werden.
K 17. Wenn diese künftigen Hypotheken solchergestalt angemeldet und
mit einer gerichtlichen Rekognition versehen sepn werden, so soll ihnen auch schon
vor der wirklichen Vollendung der Hypothekenbücher das Realrecht und das
Recht der drieten Klasse eben so, wie es in G. 11. und 12. für die altern
Hypotheken bestimmt worden ist, zukommen. Ihre Priorität wird alsdann
nach Vorschrift des §. 16. festgesetzt.
&. 18. Oie durch das sächsische Lehnsmandat vom 3osten April 1764.
für die Allodialgüter bestimmte Beschränkung der Verpfändung auf zwei Drittel
des Werthes, soll bei der Errichtung künftiger Hypotheken nicht mehr beachtet
werden.
§. 19. Alle Grundeigenthümer, desgleichen alle Inhaber solcher dingli= 1V. Von
chen Rechte an einem Grundstück, für welche nach Unsern allgemeinen Gesetzen #
die Eintragung erforderlich ist, werden hierdurch aufgefordert, ihre Rechte den Rechten.
vor dem isten Januar 1822. bei der Hypothekenbehörde anzumelden.
§. 20. Es ist für jeden Besitzer eines unbeweglichen Eigenthums eine
Zwangspflicht, seinen Besitztitel zu berichtigen. Dem gemäß ist jeder Besitzer
schuldig, in den durch die Behörden ihm vorher zu bestimmenden Terminen und
Fristen sich gehörig zu melden, den Rechtsgrund nachzuweisen, worauf sich
sein Eigenthum oder Besitz gründet, und die darüber sprechenden Urkunden,
Kauf-, Tausch-, Erbzins= oder Erbpochts- Kontrakte, Testamente, Erbehei-
P2 lungen