Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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g. 26. Ist das Gut nach dem ssten Januar 1822. an einen dritten 
Besitzer veraͤußert, so haben die, welche ihre Realansprüche anzumelden un- 
terlassen, ihre Rechte gegen das Gut ganz verloren, und duͤrfen weder der 
dritte Besitzer, noch die, welche von ihm ihre Rechte herleiten, deshalb im 
geringsten beunruhigt, oder in Anspruch genommen werden. Der saͤumige 
Realglaͤubiger kann seine Rechte nur gegen seinen Schuldner, dessen Erben 
und deren sonstiges Vermoͤgen verfolgen. 
§. 27. Die im Allgemeinen Landrecht Theil I. Titel 20. 96. 411. und 
412., und in der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 50. F. 394. 
enthaltenen Bestimmungen werden hierdurch für die vorkommenden Fälle in den 
betreffenden Gerichtsbezirken, so lange außer Kraft gesetzt, bis von Seiten 
der Hppothekenbehörde die F. 10. dieser Verordnung vorgeschriebene Bekannt- 
machung erfolgt seyn wird. 
K. 28. Zur möglichsten Erleichterung der Interessenten, wollen Wir 
allen die Hypotheken-Einrichtung betreffenden Verhandlungen, so weit sie bis 
zum isten Januar 1822. vorfallen und zugleich vor der gegenwärtigen Ver- 
ordnung erworbene Rechte zum Gegenstand haben, die Stempelfreiheit zusi- 
chern, sie auch von Erlegung der in der Sporteltare vorgeschriebenen Taxen 
und Gerichesgebühren befreien. Nur zu den unvermeidlichen baaren Auslagen, 
deren Vorschuß Unsere Kassen erforderlichen Falls übernehmen werden, soll 
den Gutsbesitzern und Real-Pratendenten, ein nach dem Objekt zu bestim- 
mendes geringes Pauschquantum abgefordert werden. 
K. 29. Da sich die Führung besonderer Ingrossationsbücher durch die 
Erfahrung als überflüssig bewiesen hat, so wird hierdurch die Hypothekenord= 
nung dahin abgeändert, daß keine Ingrossationsbücher angelegt und geführt 
werden sollen. 
§K. 30. Für die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung werden die 
Hypothekenbehörden noch mit besonderer Instruktion von Unserm Justizminister 
versehen werden, nach welcher sie sich zu achten haben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, und mit 
Unserm Koöniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Berlin, den 16ten Juni 1820. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
(No. 609.)
	        
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