Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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(No. 609.) Verordnung die Erwerbung und Ausbbung der Realrechte auf Grundstücke, 
insbesondere der Hypothekenrechte, bei nicht vollständig eingerichtetem 
Hypothekenwesen, betreffend. Vom 16ten Juni 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Da in einem Theile derjenigen Unserer Provinzen, worin das Allge- 
meine Landrecht, die Allgemeine Gerichtsordnung und die Hypothekenordnung 
stetrs in Anwendung geblieben sind, desgleichen in denjenigen neuen oder wie- 
dererworbenen Provinzen, worin Wir diese Gesetze neu oder wieder eingeführt 
haben, die Einrichtung der Hypothekenbücher noch nicht hat vollendet werden 
können; und da zugleich über die Anwendung mehrerer Stellen aus jenen Ge- 
setzen, worin das Dasepn von Hypothekenbüchern vorausgesetzt wird, daselbst 
Zweifel entstanden sind; so verordnen Wir für die in den gedachten Provin- 
zen noch nicht mit Hypothekenbüchern versehene Gerichtsbezirke (jedoch mit 
Ausschluß des Herzogthums Sachsen, indem für dasselbe über diesen Gegen- 
stand eine besondere Verordnung heute erlassen worden), nach erfordertem Gut- 
achten Unseres Staatsraths, wie folget: 
#. 1. Wer auf ein in einem solchen Gerichtsbezirk gelegenes Grund- 
stück künftig irgend einen Titel zu einer Hypothek erwirbt, hat denselben sofort 
zum Behuf der künftigen Eintragung bei der Hypothekenbehörde anzumelden, 
und derselben seine Urkunden und Beweismittel zu übergeben. 
§. 2. Die Hypothekenbehörde wird hierdurch angewiesen, den ange- 
meldeten Titel nicht blos für die künftige Eintragung genau aufzuzeichnen, 
sondern auch sofort zu prüfen, ob. die Hypothek zur Eintragung schon geeignet 
ist, und in diesem Falle demjenigen, welcher die Eintragung sucht, eine Re- 
kognition darüber unter dem Original-Instrumente, worin die Hypothek be- 
stellt worden isi, auszufertigen, sodann aber sämmtliche Urkunden und Be- 
weismittel dem Gläubiger zurückzugeben. 
§. 3. Ist in der vergangenen Zeit eine solche Anmeldung und Beschei- 
nigung bereits vorgekommen, so soll dieselbe gleichfalls die in dieser Verord- 
nung enthaltenen Rechte und Vorzüge genießen. 
#. 4. Ist in einem solchen Fall zwar die Anmeldung bereits gesche- 
hen, jedoch die Prüfung und Bescheinigung von Seiten der Hypothekenbehörde 
noch nicht hinzugekommen (welches vorzüglich in den neuen oder wiederer- 
wor-
	        
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