Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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h. 4. Außer dem Fall des ersten Umzuges nach Verkündung dieser 
Verordnung, §. ., ist es nicht mehr erlaubt, daß den Schäfern und Schi- 
ferknechten bei ihrem Abzuge Schaafe oder Schafereigeräthschaften aus den 
Schäfereien ihrer Dienstherrschaften verabfolgt, noch daß dergleichen von der 
neuen Dienstherrschaft bei ihrem Anzuge angenommen werden. 
K 5. Steht den Schäfern und Schäferknechten ein Eigenthum oder 
Miteigenthum an dergleichen Gegenständen zu, welche sie in der herrschaft- 
lichen Schäferei zurückzulassen schuldig sind; so muß ihnen, im Fall keine an- 
derweitige Vereinigung über ihre Absindung zu Stande gekommen, der Werth 
derselben bei ihrem Abzuge, von der Herrschaft, nach einer davon aufzuneh- 
menden Tare, bezahlt werden. In Ermangelung bereiter Mittel dazu, findet 
augenblicklich Exekution in der Heerde Statt. 
§. 6. Bei zusammengebrachten Heerden der Mitglieder siädtscher oder 
ländlicher Gemeinen, wo die Theilnehmer selbst die háusliche Wartung des 
Viehes besorgen, und blos der Hütung wegen Schäfer und Schaüferknechte 
halten, mögen sich jene Interessenten mit letzteren auch fernerhin auf Haltung 
besondern Viehes einigen, und denselben die Einbringung eigener Schaafe 
und Schefereigeräthschaften gestatten. 
§ 7. Die in S#. 4. und 5. getroffenen Bestimmungen finden auf 
dienende Schäfer, welchen die ganze Schaafheerde oder der größere Theil 
derselben zugehört, eben so wenig, als auf Schäfer, welche eine Schaferei 
gepachtet haben, Anwendung. 
&#. S8. Der Umzugstermin dienender Schäfer und Schäferknechte ist 
von jetzt an in Neu-Vorpommern und Rügen der 25ste Mai, im Großher- 
zogthum Posen und den vorgedachten mit Westpreußen vereinigten Oistrikten 
der 24/te Junius. Er findet nicht blos auf Verträge, die künftig geschlossen 
werden, sondern auch auf die bereits vor Kundmachung dieser Verordnung 
eingegangenen Dienstverpflichtungen Anwendung; dergestalt, daß an Sitelle 
des verabredeten, der gesetzliche Ab= und Umzugstermin des betreffenden 
Jahres eintritt. 
§#. 9. Ausnahmen von dieser Regel finden nur Statt, wegen des An- 
zuges der außer der gewöhnlichen Dienstzeit, imgleichen wegen des Abzuges 
der auf kürzere Zeit als Jahresfrist angenommenen Schäfer und Schäfer- 
knechte. Auch behält es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, 
wegen Aufhebung der Dienstverträge vor Ablauf der kontraktmäßigen Dienst- 
zeit, sein Bewenden. 
&# 10. Die Dienstkündigungen müssen vom Jahre 1821. an, vom 
btsten bis 15ten Februar jeden Jahres erfolgen. Für das jetzt laufende Jahr 
behält es dagegen bei den üblichen Kündigungsterminen sein Bewenden. 
K. 11.
	        
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