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h. 4. Außer dem Fall des ersten Umzuges nach Verkündung dieser
Verordnung, §. ., ist es nicht mehr erlaubt, daß den Schäfern und Schi-
ferknechten bei ihrem Abzuge Schaafe oder Schafereigeräthschaften aus den
Schäfereien ihrer Dienstherrschaften verabfolgt, noch daß dergleichen von der
neuen Dienstherrschaft bei ihrem Anzuge angenommen werden.
K 5. Steht den Schäfern und Schäferknechten ein Eigenthum oder
Miteigenthum an dergleichen Gegenständen zu, welche sie in der herrschaft-
lichen Schäferei zurückzulassen schuldig sind; so muß ihnen, im Fall keine an-
derweitige Vereinigung über ihre Absindung zu Stande gekommen, der Werth
derselben bei ihrem Abzuge, von der Herrschaft, nach einer davon aufzuneh-
menden Tare, bezahlt werden. In Ermangelung bereiter Mittel dazu, findet
augenblicklich Exekution in der Heerde Statt.
§. 6. Bei zusammengebrachten Heerden der Mitglieder siädtscher oder
ländlicher Gemeinen, wo die Theilnehmer selbst die háusliche Wartung des
Viehes besorgen, und blos der Hütung wegen Schäfer und Schaüferknechte
halten, mögen sich jene Interessenten mit letzteren auch fernerhin auf Haltung
besondern Viehes einigen, und denselben die Einbringung eigener Schaafe
und Schefereigeräthschaften gestatten.
§ 7. Die in S#. 4. und 5. getroffenen Bestimmungen finden auf
dienende Schäfer, welchen die ganze Schaafheerde oder der größere Theil
derselben zugehört, eben so wenig, als auf Schäfer, welche eine Schaferei
gepachtet haben, Anwendung.
. S8. Der Umzugstermin dienender Schäfer und Schäferknechte ist
von jetzt an in Neu-Vorpommern und Rügen der 25ste Mai, im Großher-
zogthum Posen und den vorgedachten mit Westpreußen vereinigten Oistrikten
der 24/te Junius. Er findet nicht blos auf Verträge, die künftig geschlossen
werden, sondern auch auf die bereits vor Kundmachung dieser Verordnung
eingegangenen Dienstverpflichtungen Anwendung; dergestalt, daß an Sitelle
des verabredeten, der gesetzliche Ab= und Umzugstermin des betreffenden
Jahres eintritt.
§#. 9. Ausnahmen von dieser Regel finden nur Statt, wegen des An-
zuges der außer der gewöhnlichen Dienstzeit, imgleichen wegen des Abzuges
der auf kürzere Zeit als Jahresfrist angenommenen Schäfer und Schäfer-
knechte. Auch behält es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen,
wegen Aufhebung der Dienstverträge vor Ablauf der kontraktmäßigen Dienst-
zeit, sein Bewenden.
10. Die Dienstkündigungen müssen vom Jahre 1821. an, vom
btsten bis 15ten Februar jeden Jahres erfolgen. Für das jetzt laufende Jahr
behält es dagegen bei den üblichen Kündigungsterminen sein Bewenden.
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