Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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h.  4.  Außer  dem  Fall  des  ersten  Umzuges  nach  Verkündung  dieser
Verordnung,  §.  .,  ist  es  nicht  mehr  erlaubt,  daß  den  Schäfern  und  Schiferknechten
  bei  ihrem  Abzuge  Schaafe  oder  Schafereigeräthschaften  aus  den
Schäfereien  ihrer  Dienstherrschaften  verabfolgt,  noch  daß  dergleichen  von  der
neuen  Dienstherrschaft  bei  ihrem  Anzuge  angenommen  werden.

K  5.  Steht  den  Schäfern  und  Schäferknechten  ein  Eigenthum  oder
Miteigenthum  an  dergleichen  Gegenständen  zu,  welche  sie  in  der  herrschaftlichen
  Schäferei  zurückzulassen  schuldig  sind;  so  muß  ihnen,  im  Fall  keine  anderweitige
  Vereinigung  über  ihre  Absindung  zu  Stande  gekommen,  der  Werth
derselben  bei  ihrem  Abzuge,  von  der  Herrschaft,  nach  einer  davon  aufzunehmenden
  Tare,  bezahlt  werden.  In  Ermangelung  bereiter  Mittel  dazu,  findet
augenblicklich  Exekution  in  der  Heerde  Statt.

§.  6.  Bei  zusammengebrachten  Heerden  der  Mitglieder  siädtscher  oder
ländlicher  Gemeinen,  wo  die  Theilnehmer  selbst  die  háusliche  Wartung  des
Viehes  besorgen,  und  blos  der  Hütung  wegen  Schäfer  und  Schaüferknechte
halten,  mögen  sich  jene  Interessenten  mit  letzteren  auch  fernerhin  auf  Haltung
besondern  Viehes  einigen,  und  denselben  die  Einbringung  eigener  Schaafe
und  Schefereigeräthschaften  gestatten.

§  7.  Die  in  S#.  4.  und  5.  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf
dienende  Schäfer,  welchen  die  ganze  Schaafheerde  oder  der  größere  Theil
derselben  zugehört,  eben  so  wenig,  als  auf  Schäfer,  welche  eine  Schaferei
gepachtet  haben,  Anwendung.

&#.  S8.  Der  Umzugstermin  dienender  Schäfer  und  Schäferknechte  ist
von  jetzt  an  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen  der  25ste  Mai,  im  Großherzogthum
  Posen  und  den  vorgedachten  mit  Westpreußen  vereinigten  Oistrikten
der  24/te  Junius.  Er  findet  nicht  blos  auf  Verträge,  die  künftig  geschlossen
werden,  sondern  auch  auf  die  bereits  vor  Kundmachung  dieser  Verordnung
eingegangenen  Dienstverpflichtungen  Anwendung;  dergestalt,  daß  an  Sitelle
des  verabredeten,  der  gesetzliche  Ab=  und  Umzugstermin  des  betreffenden
Jahres  eintritt.

§#.  9.  Ausnahmen  von  dieser  Regel  finden  nur  Statt,  wegen  des  Anzuges
  der  außer  der  gewöhnlichen  Dienstzeit,  imgleichen  wegen  des  Abzuges
der  auf  kürzere  Zeit  als  Jahresfrist  angenommenen  Schäfer  und  Schäferknechte.
  Auch  behält  es  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen,
wegen  Aufhebung  der  Dienstverträge  vor  Ablauf  der  kontraktmäßigen  Dienstzeit,
  sein  Bewenden.

&#  10.  Die  Dienstkündigungen  müssen  vom  Jahre  1821.  an,  vom
btsten  bis  15ten  Februar  jeden  Jahres  erfolgen.  Für  das  jetzt  laufende  Jahr
behält  es  dagegen  bei  den  üblichen  Kündigungsterminen  sein  Bewenden.

K.  11.