Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Statt finden, da die Grundsaͤtze, wie hiebei zu verfahren, noch nicht festge- 
setzt sind, und Ich Mir hieruͤber die weitere Bestimmung noch vorbehalte. 
Wenn die ersten Inhaber die resp. Anmeldungs= und Liquidations-Frist, 
und die zweiten und folgenden Besitzer die Anmeldungs-Frist von 3 Mona- 
ten verstreichen lassen, so soll kein weiterer Anspruch aus diesen Anerkennt- 
nissen, auf Abrechnung, Vergütung oder auf Ausfertigung von Lieferungs-= 
Scheinen, zur Liquidation zugelassen werden, und die Eigenthümer gänz- 
lich damit präkludirt seyn. 
3) Das Ministerium des Schatzes hat nicht allein hierüber, sondern auch nicht 
minder eine allgemeine Aufforderung mit gleicher Frist und gleichem Prchju- 
diz zur Anmeldung und Liquidation von Ansprüchen zu erlassen, welche 
ohne daß darüber Kompensations-Anerkenntnisse ausgefertigt worden, noch 
wegen Kriegsforderungen und Leistungen aus dem Eingangsgedachten Zeit- 
raume aufgestellt werden bönnen. 
4) Nach Publikation dieser Meiner Order können Kompensations-Anerkennt- 
nisse, sie mögen in erster oder folgender Hand sich befinden, auf eine irgend 
verbindliche Art nicht mehr cedirt werden. Dergleichen Geschäfte, wenn 
sie dennoch Statt finden sollten, sind für nichtig zu achten. 
Sie haben hiernach das Nöthige durch die betreffenden Behörden zu 
veranlassen. 
Berlin, den 1sten Juli 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats-Kanzler Herrn Fürsten von Harbdenberg. 
 
	        
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