ch die Gewerbesteuer, nach einem neuen Gesetze vom heutigen Tage;
e) die Grundsteuer in ihrer gegenwaͤrtigen Verfassung, und nach den Be—
stimmungen, die dieses Gesetz im F. 3. bis 7. enthält;
-die Steuer von inlandischem Branntwein, Branmalz, Weinmost und
Tabacksblattern, nach dem Gesetze vom gten Februar 1910;
8) an die Stelle der abzuschaffenden persönlichen Steuern, eine Klassensteuer,
und da, wo diese nicht erhoben wird,
h) eine Mahl= und Schlachtsteuer, beides (g, l#) nach Inhalt der heute
besonders ergehenden Gesetze.
S. 2. In Vollziehung Unserer, den Staatshaushalt und das Staatsschul-
denwesen betreffenden, Kabinetsorder vom. 1 vten Januar d. J. No. II. (Gesetz-
sammlung No. 570.) lassen Wir den von Uns genehmigten allgemeinen Etat
der gewöhnlichen Ausgaben und Einnahmen des Staats, für die drei nächsten
Jahre vom Isten Januar 1820. bis 31sten Oezember 1822. hier beifügen.
. 3. Die Grundsteuer wird in jeder Provinz nach den Grundsätzen und
Vorschriften erhoben, welche darin gegenwärtig zur Anwendung kommen.
g. 4. Doch wird hierbei verordnet, daß schon jetzt an keinem Orte, wo-
selbst die Grundsteuer in Folge der seit 1780. eingetretenen Staatsveränderungen
neu eingeführt oder erhöhet worden ist, der Belauf derselben den fünften Theil
des Rein-Ertrages vom verpflichteren Grundstücke übersteigen dürfe.
Der Grundbesitzer, der eine höhere Belastung durch die Grundfkeuer
behauptet, und zu erweisen vermag, kann die Herabsetzung auf den fünften
Theil des Ertrages fordern.
Bezirks= und Gemeindeabgaben dürfen hierbei nicht in Anschlag ge-
bracht werden.
Die Domainengrundstücke und Forsten sind stenerpflichtig, und
wenn sie nach Anleitung des Gesetzes vom Oten März 1810. veräußert werden,
überall mit der landüblichen Grundsteuer, jedoch in keinem Fall niedriger, als
dem sechsten Theil des Rein-Ertrages, zu belegen.
S. 6. Der Servis, welcher bisher von den Sltädten und Distrikren in den
östlichen Provinzen zur General-Serviskasse oder zu den Haupt-Jnstitutenkassen
bezablt wurde, wird von denselben im bisherigen Betrage bis zu der im Ein-
gange dieses Gesetzes angedeuteten Revision der Grundsteuer zu den Staats=
kassen entrichtet.
Wo gar kein Realservis erhoben wird, oder wo der Beitrag zur allge-
meinen Serviskasse oder den Haupt-Institutenkassen mehr beträgt, als der
Realserois, steht es der Gemeine frei, ihren Servisbeitrag den Grundbesitzern
als Grundsteuer verhältnißmäßig aufzulegen, oder andere, den ertlichen Ver-
bällnissen angemessene Abänderungen bei der obersten Venwaltungsbehörde in
Antrag zu bringen.
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