Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

(No.  617.).  Gesetz  wegen  Einführung  einer  Klassensteuer.  Vom  Zosten  Mai  1820.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Durch  das  allgemeine  Gesetz,  welches  Wir  über  die  Einrichtung  des
Abgabenwesens  am  heutigen  Tage  vollzogen,  haben  Wir  die  Crhebung  einer
besonderen  Abgabe  unter  der  Benennung  einer  Klassensteuer  angeordner,
über  welche  Wir  hiedurch,  nach  erstattetem  Gutrachten  Unseres  Staatsraths,
folgende  nähere  Bestimmungen  festsetzen.

K.  1.  Der  Klassensteuer  sind  alle  Einwohner,  ohne  Unterschied,  unterworfen,
  wenn  sie  nicht  entweder  durch  gegenwaͤrtiges  Gesetz  ausdruͤcklich  davon  befreir,
oder  durch  frühere  Spezialbestimmungen  seit  dem  Jahre  1815.  von  den  gewohnlichen
  Personalsteuern  bereits  entbunden  sind.

g.  2.  Befreit  von  der  Klassensteuer  sind:

a)  die  Einwohner  derjenigen  Städte,  in  welchen  der  Staat  eine  Mahlund
  Schlachtsteuer  erheben  läßt.

b)  Fremde,  wofür  in  dieser  Beziehung  nur  diejenigen  Ausländer  zu  achten
sind,  welche  sich  nicht  ein  volles  Jahr  an  demselben  Orte  aufhalten.

)  Kinder  vor  vollendetem  I#ten  Jahre.

d)  Alle  beim  stehenden  Heer  und  bei  den  Landwebrstaimmen  in  Reih  und
Glied  befindliche  aktive  Militairpersonen,  nebst  den  in  ihrer  Hausbaltung
lebenden  Mitgliedern  ihrer  Familie,  insofern  sie  selbst  oder  diese  ihre
Angehörigen  weder  eigenes  Gewerbe  noch  Landwirtbschaft  treiben.

Auch  die  Landwehrmänner  ersten  Aufgebots  und  ihre  Familien,  sofern
sie  in  der  untersten  Klasse  steuern,  sind  für  den  Monat,  in  welchem  sie
zur  Uebung  einberufen  werden,  von  der  Klassensteuer  frei.

Während  eines  Krieges  sind  die  Familien  aller  unter  den  Waffen  stehenden
  Militairpersonen  frei,  insofern  sie  nicht  eigenes  Gewerbe  oder
Landwirthschaft  treiben.

e)  Arme,  die  von  Almosen  aus  Staats.  oder  Gemeinekassen  leben.

f)  Diejenigen,  die  in  öffentlichen  Anstalten  auf  bffentliche  Koste  en  verpflegt
werden.

g.  Z.  Die  Steuer  wird  in  der  Regel  nach  fuͤnf  Klassen  erhoben,  dergestalt

baß  die  Lohnarbeiter,  gemeines  Gesinde  und.  Tageloͤbner  die  untersie  oder

fünfte,  der  geringere  Bürger=  und.  Bauerstand  die  vierte,  bie  wohlhabenden
Einwohner  die  beiden  darauf  folgenden  Klassen,  und  die  vorzüglich  wohlhabenden
  und  reichen  Eimwohnet,  die  erste  8  bilden.  Die  genaueren  Merkmale

  dieser  Kkassen  sollen  für  jeden  Regierungsbezirk  durch  eine  besondere,  von
Uns