— 143 —
c) Die Saͤumigen werden von dem Stenerempfaͤnger aufgesordert, die Zah-
lung binnen drei Tagen zu leisten, nach deren fruchtio.m Aol zus durch
die kompeleme Cxekutionsbehorde mit der Beitreibung ver #a.### wird.
Spätesteno 5 Tage vor dem Ablaufe jedes Monats muß die eingehobene
Steuer, nebst der Nachweisung der etwa unvermeidlichen Auslalle und der
Reste an die zum weitern Emofang beslinmte Kasse abgeliefert seyn.
e) Oer Stenerempfänger ist für dielenigen Steuern selbst verantworktlich,
bei denen er den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos verbangie Cxekmion
nicht sorort nachweisen kann, und muß solche vorschußweize zur Kasse
ertrichten. ·
0. Die örtliche Erhebung der Steuer liegt den Geineinden ob, welche
dafür einen Aunbeil von vier Prozent der eingezogenen Summe cryalten.
. 10. Der Finanzminister hat dieses Gesetz zur Ausführung zu bringen,
und W befetlen allen Unsern Bel örden und Unterkhanen, sich nach dem Inhalte
besselben eflichumäßig zu achten.
Gegeben Berlin, den zosten Mai 1820.
d
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei
Beglaubligt:
Friese.
(No. 618.) Gesetz wegen Enkrichtung einer Mahl= und Schlachtskeuer. Vom Josten
Mai 1820.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. #v.
verordnen hiermit, im Verfolg Unsers heutigen Gesetzes über die Einrichtung
des Abgabenwesens, wegen Erhebung einer Mahl= und Schlacht-Steuer,
nach angehoörtem Gutalhten Unsers Staatoraths, wie folset:
&. 1. Die Mahl= und die Schlacht-Steuer werden in der Regel neben.
einander entrichtet.
#. 2. a) Die Mahlsteuer wird von allen Getreidearten, Körnern und
Hulsenfrüchten erhoben, welche zu Mehl, Schroot, Graupen, Grütze
und Gries durch eine Mühle bereitet werden.
„(b) Alles Malz und dasjenige Getreide, welches die Inhaber einer Bren-
nerel oder. Brauerei erweislich zur Destillation oder zum Brauen ver-
wenden, ist dieser Steuer nicht unterworfen.
X 2 g. 3.
Von der
Mahlsteuer.