Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

K. 11I. a) Die Steuer kann anch nach Stücksätzen entrichtet werden. 
b) Der Finanz-Minister soll in jeder Stadt die nach der Localität ange- 
messenen Sätze, je nachdem gewöhnlich großes und schwereres, oder 
kleines und leichteres Vieh geschlachtet wird, für das Stück von jeder 
Art Schlachtvieh bestimmen. 
c# Hiernach bleibt es sodann dem Steuerpflichtigen überlassen, entweder 
die Steuer von dem Stücke vor dem Schlachten zu erlegen, oder vorher, 
unter dem Erbieten zur Verstenerung nach dem Gewicht, gegen Bestel- 
lung eines Pfandes den Schlachtzettel des Steuer-Amts auszuwirken 
und den Rumpf des geschlachteten Viehes hiernächst zur Waage zu 
bringen. 
§. 12. Es findet keine Steuer-Vergütung auf mahl= und schlacht- 
steuerpflichtige Waaren Statt, die, nachdem sie in Folge des gegenwärtigen 
Gesetzes versteuert worden sind, in Landestheile gebracht werden, wo Statt der 
Mahl= und Schlacht-Steuer die Klassensteuer eingeführt ist. Auch begründet bei 
Versendungen aus einer steuerpflichtigen Stadt in die andere die erwanige 
Verschiedenheit der zugeschlagenen Kommunal-Steuersätze keinen Anspruch 
auf Nachsteuer oder Vergütung. 
§. 13. a) Wer innerhalb des Bezirks der steuerpflichtigen Stadt-Ge- 
meine oder überhaupt um Umfange der Stadt sich aufhäalt, ist, ohne Aus- 
nahme, die Stener zu tragen verpflichtet. 
b)) Einzelne Vorstädte, Vorwerke oder andere bewohnte Anlagen, die der 
Oertlichkeir nach nicht unter gehöriger Aufsicht zu halten sind, können 
durch die Regierung unter Zustimmung des Finanz-Ministers zur Klassen- 
steuer angezogen, und von der Mahl= und Schlacht -Steuer ausge- 
schlossen werden. 
#. IA. Bäcker, Schlächter oder andere Personen, die mit Mehl, Grau- 
pe, Grütze, Gries, geschrotetem Getreide, geschroteten Hülsenfrüchten, Brod, 
Backwerk, Nudeln, Stärke und Puder, oder mit Fleisch und Fett von Rind- 
vieh, von Schaafen, Ziegen und Schweinen, so wie mit Waaren, die aus 
solchem Fleisch und Fette zubereitet sind, als Talglichten, Schinken, Würsten 
u. s. w. einen Handel treiben, sollen von den Früchten, welche sie vermahlen 
lassen, oder vermahlen einführen, und von dem Viehe, welches sie schlachten 
lassen, oder geschlachtet einführen, auch dann, wenn sie nicht in der Stadt, 
aber in nicht größerer Entfernung als einer halben Meile von dem steuer- 
pflichtigen Stadtbezirk an einem der Klassensteuer unterworfenen Ort sich nie- 
dergelassen haben, die Mahl= und Schlachr-Steuer eben so zu entrichten 
schuldig seyn, als wenn sie zur Stadt gehörten, ohne deshalb von der Klas- 
sensteuer ihres Wohnorts entbunden zu werden. *-* 
. 15. 
Allgemelne 
Vorschriften.
	        
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