Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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h. 15. a) Werden die im K. 14. benannten Gegenstaͤnde in Quantitaͤten. 
von einem Sechszehntel Ceniner und druͤber in eine sieuerpilichtige Stadt ein- 
gebracht, so muͤssen sie gleich bei der Ankunft dem Steuer-Amt angemeldet 
und versteuert, oder es muß demselben nachgewiesen werden, entweder, 
daß sie aus dem Auslande eingefuͤhrt und die Steuer an der Grenze 
entrichtet worden, oder daß sie aus einer mahl= und schlachtsteuerpflich- 
tigen Stadt herkommen. 
b) Für das Gewicht des Sackes oder der sorstigen Umgebung, womit die 
Waare zur Verwiegung gelangt, wird bei der Versteuerung kein Abzug 
gestatter, es bleibt aber auch ein Uebergewicht, welches nicht /16. Cent- 
ner der auf einmal zur Verwiegung gekommenen Quantität beträgt, 
unberücksichtiget. 
P) Die Entrichtung der Steuer von solchen Waaren wird dahin bestimmt: 
aa) von Kraftmehl, Puder, Graupe, Grüte und Gries wird das doppelte, 
bb) von Mcehl das Ein= und Cindrittelfache, 
cc) von Schroot und Backwerk aller Art das Einfache des Satzes bezahlt, 
welchen das Getreide, woraus diese Erzeugnisse bercilel worden, sleuert, 
dd) die Fleisch= und Fettwaaren werden mit Gin und Eindrütel des Satzes 
von dem in den Städlen auö#geschlachteten Fleische berechnek. " 
d) Eine Unterlassung der Anzeige bei der Ankunft der Waaren in der Stadt, 
oder eine Abweichung von dem durch die Steuerbehörde vorgeschriebenen 
Wege, welchem der Steuerpflichtige bis zum Steueramt folgen muß, 
wird als eine Defrandation angesehen und geabndet. 
Auch derjenige macht sich einer Oefraudation schuldig, welcher dergleichen 
Waaren zum Handel in kleineren Quantitären mitrelst Wiederholung ein- 
bringe oder einöringen läßt. P 
§. 10. a) Müller und Schlächter müssen dem Steueramte anzeigen, 
welche Mühlengebäude, Schlachthäuser und andere Räume sie zum Be- 
triebe ihres Gewerbes und zur Aufbewahrung ihrer Vorräthe benutzen. 
Nur in den angezeigten Lokalen, die unter Aufucht des Steueramts ste- 
hen,, dürfen sie ihr Gewerbe treiben und ihre zum Gewerbe-Betriebe 
bestimmten Vorräthe aufbewahren. 
Müller und Schlächter sind verpflichtet, dasjenige genau zu beobachten, 
was von der obersten Verwalrungs-Bcehörde wegen zu führender Mahl- 
und Schlacht -Bücher, wegen des Verfahrens mit den Mahl= und 
Schlacht-Zetteln, wegen Aufbewahrung dieser Bücher und Zeltel und 
überhaupt zur Kontrolle der Steuer entweder allgemein oder, mit 
Berücksichtigung brtlicher Verhältnisse, besonders vorgeschrieben wird. 
4) Das Müller= und Bäcker-Gewerbe kann nur mit Erlaubniß der ober- 
sien Verwaltungs= Beheorde vereint betrieben werden. 
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K. 17.
	        
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