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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 15. —
(No. 620.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 24sten Juli 1820., enthaltend naͤhere Bestim-
mungen der Allerhoͤchsten Order vom 20sten Mai 1820. wegen Wieder-
aufnahme der von 1808. bis 1814. exkludirten Offiziere und wegen
Pensionirung ihrer Wittwen aus dem Fonds der Offizier-Wittwenkasse.
A. die am 18ten d. M. zu Meiner Entscheidung gebrachten Anfragen, wegen
Wiedereinsetzung erkludirter Interessenten der Offizier-Wittwenkasse und ihrer
Wittwen in die verlornen Rechte, bestimme Ich dahin:
ad 1. sollen auch solche Exkludirte, die in den Jahren 1806. bis 1814.
auf halbes Gehalt oder Pension Verzicht geleistet haben, von dem Be-
nefiz der Verordnung vom 20sten Mai c. nicht ausgeschlossen seyn;
ad 2. kann aber dies Benefiz nur auf Wittwen Anwendung sinden, deren
Ehemänner von 1806. bis 1814. erkludirt worden sind und in so weit,
als den Letzteren der Wiedereintritt zustehen würde.
ad 3. und 5. Soll es, bei Beurtheilung des Anspruchs der Interessenten
auf Wiedereinsetzung in die verlornen Rechte, nicht auf ein früheres
periodisches Aufenthalts= oder Diensiverhältniß, sondern nur darauf
ankommen, ob sie zur Zeit der Publikation der Verordnung vom 20sten
Mai c. noch im Auslande wohnhaft oder in fremden Diensten ange-
stellt waren.
ad 4. Hiernach ist auch bei schon vorhandenen Wittwen Erkludirter zu
verfahrten.
ad 6. Auch will Ich in Erwägung der angeführten Rücksichten, und bei
dem geringen Objekt des Mehrbetrages nachlassen, daß den Wittwen
nichterkludirter Interessenten, deren ursprüngliche Pension auf einen
geringeren Ertrag herabgesetzt worden ist, der ursprüngliche Satz vom
tsten Juli ebenfalls, jedoch gegen die geordneten Abzüge, nach Maaß-
gabe des Mehrbetrages, gezahlt werde.
Jabrgang 1820. Aa ad
(Ausgegeben zu Berlin den 28sten September 1820.)