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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— NMNo. 16 —
(No. 623.) Gesetz, die gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse in den vormals zum
Koͤnigreich Westphalen, zum Großherzogthum Berg oder zu den fran-
zösisch -hanseatischen Departements gehörenden dandestheilen betreffend.
Vom 25sten September 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Da die in denjenigen Theilen Unserer Monarchie, welche vormals zum
Königreich Westphalen, dem Großherzogthum Berg, oder den franzoͤsisch-
hanseatischen Departements gehoͤrt haben, über die gutsherrlichen und bäuer-
lichen Verhältnisse unter der fremden Herrschaft erlassenen Gesetze theils zu
Beschwerden gegen ihren Inhalt, theils zu Zweifeln über ihren wahren Sinn
häufige Veranlassung gegeben haben, und nach Einführung Unserer allgemeinen
Gesetzgebung das neue Bedenken entstanden ist, ob auch Unsere Gesetze über
diesen besondern Gegenstand mit eingesührt seyen; so verordnen Wir in der
Absicht, sowohl alle diese Zweifel zu entfernen, als auch jenen Beschwerden
in soweit abzuhelfen, als sie gegrüundet befunden worden, und es, ohne be-
reits vollsiändig erworbene Rechte zu verletzen, möglich gewesen, nach ver-
nommenem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt:
## 1. In Bezug auf diejenigen Theile der oben bezeichneten Pro- Alis.n
vinzen, worin Unsere allgemeine Gesetzgebung bereits eingeführt ist, erklären un Scd
Wir hierdurch, daß es keinesweges Unsere Absicht war, auch in Ansehung
der gutsherrlichen und bauerlichen Verhältnisse die vorgefundenen fremden Ge-
setze abzuschaffen und Unsere Gesetze einzuführen, daß Wir Uns vielmehr eine
genauere Prüfung dieses Gegenstandes noch zur Zeit vorbehalten hatten.
Wir erklären aber daselbst von jetzt an die fremden Gesetze, soweit sie sich
auf jene Verhältnisse und auf die Zehenten beziehen, für gänzlich abgeschafft,
und wollen, daß diese Verhältnisse daselbst hinfort lediglich nach dem gegen-
wärtigen Gesetz beurtheilt werden. Jedoch soll dabei in Ansehung der noch
fortdauernden Dienste aus Unserm Allgemeinen Landrecht Theil II. Tit. 7.
Jahrgang 1820. Bb der
(Ausgegeben zu erlin den 17ten Oktober 1820.)