Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— NMNo. 16 — 
  
(No. 623.) Gesetz, die gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse in den vormals zum 
Koͤnigreich Westphalen, zum Großherzogthum Berg oder zu den fran- 
zösisch -hanseatischen Departements gehörenden dandestheilen betreffend. 
Vom 25sten September 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Da die in denjenigen Theilen Unserer Monarchie, welche vormals zum 
Königreich Westphalen, dem Großherzogthum Berg, oder den franzoͤsisch- 
hanseatischen Departements gehoͤrt haben, über die gutsherrlichen und bäuer- 
lichen Verhältnisse unter der fremden Herrschaft erlassenen Gesetze theils zu 
Beschwerden gegen ihren Inhalt, theils zu Zweifeln über ihren wahren Sinn 
häufige Veranlassung gegeben haben, und nach Einführung Unserer allgemeinen 
Gesetzgebung das neue Bedenken entstanden ist, ob auch Unsere Gesetze über 
diesen besondern Gegenstand mit eingesührt seyen; so verordnen Wir in der 
Absicht, sowohl alle diese Zweifel zu entfernen, als auch jenen Beschwerden 
in soweit abzuhelfen, als sie gegrüundet befunden worden, und es, ohne be- 
reits vollsiändig erworbene Rechte zu verletzen, möglich gewesen, nach ver- 
nommenem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt: 
## 1. In Bezug auf diejenigen Theile der oben bezeichneten Pro- Alis.n 
vinzen, worin Unsere allgemeine Gesetzgebung bereits eingeführt ist, erklären un Scd 
Wir hierdurch, daß es keinesweges Unsere Absicht war, auch in Ansehung 
der gutsherrlichen und bauerlichen Verhältnisse die vorgefundenen fremden Ge- 
setze abzuschaffen und Unsere Gesetze einzuführen, daß Wir Uns vielmehr eine 
genauere Prüfung dieses Gegenstandes noch zur Zeit vorbehalten hatten. 
Wir erklären aber daselbst von jetzt an die fremden Gesetze, soweit sie sich 
auf jene Verhältnisse und auf die Zehenten beziehen, für gänzlich abgeschafft, 
und wollen, daß diese Verhältnisse daselbst hinfort lediglich nach dem gegen- 
wärtigen Gesetz beurtheilt werden. Jedoch soll dabei in Ansehung der noch 
fortdauernden Dienste aus Unserm Allgemeinen Landrecht Theil II. Tit. 7. 
Jahrgang 1820. Bb der 
(Ausgegeben zu erlin den 17ten Oktober 1820.)
	        
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