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V.
Zur allmaͤhligen Abtragung aller verzinslichen Schulden — in so weit
solche nicht schon wie bei den Anleihen im Auslande durch besondere Ver-
traͤge, bei denen es sein unabaͤnderliches Bewenden behaͤlt, anderweit fest-
gesetzt ist — bewilligen Wir fuͤr immer Ein Prozent jaͤhrlich von der gegen-
waͤrtigen Hoͤhe des Schuldkapitals, zu einem allgemeinen Tilgungsfonds.
Diesem Fonds treten auch die aus der allmaͤhligen Abtragung der
Schuld entstehenden Zinsersparnisse hinzu, und zwar:
a) bei den alten churmaͤrkischen landschaftlichen Obligationen im Etat I.
Litt. b. dem fuͤr dieselben angelegten besondern Tilgungsplane gemaͤß,
ohne Unterbrechung bis zur erfolgten gaͤnzlichen Kapitalstilgung; eben so
b) bei den im Etat J. Litt. c. aufgefuͤhrten, besonders verbrieften Schul-
den, unbeschadet des den resp. Glaͤubigern bei dieser Gattung von
Schulden etwa zustehenden Kuͤndigungsrechts. Dagegen aber findet
c) bei den uͤbrigen Schulden im Etat J. Litt. d. e. f. das Hinzutreten
der aus der allmaͤhligen Kapitalstilgung entstehenden Zinsersparniß, zu
dem allgemeinen Tilgungsfonds, nur in bestimmten Fristen statt; zu-
nächst in den Jahren 1820. bis 1822., jedoch mit Hinzurechnung der
durch die Schuldentilgung in den Jahren 1818. und 1819. schon er-
langten Zinsersparnisse; vom 1#ten Januar 1823. ab aber immer in
Zeitabschnitten von 10 auf einander folgenden Jahren; um so den Be-
darf zur Verzinsung von Zeit zu Zeit vermindern und dadurch Unsern Un-
terthanen bei Entrichtung der Abgaben nach und nach Erleichterungen
gewähren zu können.
VI.
Ungeachtet nach Unserer Verordnung vom 27 ten Oktober 1810. und
selbst nach dem Inhalte der Staatsschuldscheine, die Tilgung der Staats-
schulden durch sukzessive Verloosung erfolgen sollte, so hat doch diese Maaß-
regel in ihrer zeitherigen Ausführung weder den Absichten des Staats noch
den Erwartungen der Gesammtheit der Staatsgläubiger entsprochen, und
finden Wir Uns daher bewogen, hiermit festzusetzen: daß die im Etat Tit. I.
Litt. b. c. d. e. aufgeführten Staatsschulden-Dokumente, so weit das
festgesetzte Amortisationsquantum und die Zinsenersparungen ausreichen, vor-
läufig nicht verlooset, sondern, so wie es in den Jahren 1818. und 1819.
Rücksichts der Staatsschuldscheine mit günstigem Erfolge geschehen ist, jähr-
lich aufgekauft, eine Verloosung von Seiten der Staatsschulden -Verwal=
tungsbehörde aber erst dann eingeleitet werden soll, wenn die resp. Schuld=
Dokumente an der Börse oder sonst nicht mehr unter dem Nennwerthe aufge-
kauft werden bönnen.
B2 VII.
Tilgung.