Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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VII. 
Fonds zur Zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung überweisen Wir wiermit: 
Beaun 1) die sämmtlichen Domainen= und Forst-Revenüen mit Rücksicht auf die 
Bestimmungen zu III. 
2) der Erlös aus dem von jetzt ab nur gegen baares Geld zu bewirkenden 
Verkaufe von Staatsgütern oder Ablösungen von Domanialrenten, Erb- 
pachtgeldern und andern Grundabgaben, Zinsen, Zehenten, Diensten 2c. und 
3) die Salzrevenüen, soviel davon zur ausreichenden Ergänzung des Staats- 
schuldentilgungs-Kassenbedarfs erfordert wird. 
Die Einzahlung dieser Fonds geschieht von den Provinzialkassen unter 
Verantwortlichkeit der demselben vorgesetzten Behörden ohne die geringste 
Verkürzung in monatlichen Raten direkte an die Staatsschulden-Tilgungskasse. 
Vom usten Januar 1820. ab kann die Verausgabung vorstehender 
Intraden Seitens der Provinzialkassen nur durch Quittungen der ebengenann- 
ten Kasse rechnungsmäßig justifizirt werden. Von demselben Zeitpunkte ab 
können nur die bei den nach 2. für Veräußerungen von Staatsgütern, Ab- 
lösungen ic. zu leistenden Zahlungen als gültig anerkannt werden, welche 
von der in den folgenden Abschnicten näher zu bezeichnenden Staatsschulden- 
Verwaltungsbehörde bescheinigt worden. 
Die bisher bestandene Generaldomainen-Veräußerungskasse hört mit 
dem 1sten Januar 1820. gänzlich auf, und die bei derselben verbliebenen Ein- 
nahme-Reste gehen hiernach ganz zu dem Staatsschulden-Verwaltungsfonds über. 
VIII 
Behhrde zur Unser Staatsrath hat bei Gelegenheit seines, wegen der Verordnung 
Verwaltung, über die rechtliche Natur der Domainen in den neuen und wieder eroberten 
Provinzen abgegebenen Gutachtens vom 30sten Junius 1818. bereits darauf 
angetragen, 
daß bei der fernern Ausführung des Domainenverkaufs eine besondere 
Behörde niedergesetzt werde, welcher die Verbindlichkeit obliege, für 
die Verwendung der Kaufgelder zur Schuldentilgung zu sorgen. 
In Berücksichtigung dieses Antrages und zur Ausführung der in gegen- 
wärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen setzen Wir daher eine von 
den übrigen Staats= und Finanzverwaltungen ganz abgesonderte Behbrde 
unter der Benennung: 
„„Hauptverwaltung der Staatsschulden“ 
IX. 
hiermit ein: 
e) Einrich- Diese Behörde soll aus, 
tung. Einem Präsidenten und Vier Mitgliedern 
bestehen. Wir ernennen hierzu: b 
en
	        
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