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VII.
Fonds zur Zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung überweisen Wir wiermit:
Beaun 1) die sämmtlichen Domainen= und Forst-Revenüen mit Rücksicht auf die
Bestimmungen zu III.
2) der Erlös aus dem von jetzt ab nur gegen baares Geld zu bewirkenden
Verkaufe von Staatsgütern oder Ablösungen von Domanialrenten, Erb-
pachtgeldern und andern Grundabgaben, Zinsen, Zehenten, Diensten 2c. und
3) die Salzrevenüen, soviel davon zur ausreichenden Ergänzung des Staats-
schuldentilgungs-Kassenbedarfs erfordert wird.
Die Einzahlung dieser Fonds geschieht von den Provinzialkassen unter
Verantwortlichkeit der demselben vorgesetzten Behörden ohne die geringste
Verkürzung in monatlichen Raten direkte an die Staatsschulden-Tilgungskasse.
Vom usten Januar 1820. ab kann die Verausgabung vorstehender
Intraden Seitens der Provinzialkassen nur durch Quittungen der ebengenann-
ten Kasse rechnungsmäßig justifizirt werden. Von demselben Zeitpunkte ab
können nur die bei den nach 2. für Veräußerungen von Staatsgütern, Ab-
lösungen ic. zu leistenden Zahlungen als gültig anerkannt werden, welche
von der in den folgenden Abschnicten näher zu bezeichnenden Staatsschulden-
Verwaltungsbehörde bescheinigt worden.
Die bisher bestandene Generaldomainen-Veräußerungskasse hört mit
dem 1sten Januar 1820. gänzlich auf, und die bei derselben verbliebenen Ein-
nahme-Reste gehen hiernach ganz zu dem Staatsschulden-Verwaltungsfonds über.
VIII
Behhrde zur Unser Staatsrath hat bei Gelegenheit seines, wegen der Verordnung
Verwaltung, über die rechtliche Natur der Domainen in den neuen und wieder eroberten
Provinzen abgegebenen Gutachtens vom 30sten Junius 1818. bereits darauf
angetragen,
daß bei der fernern Ausführung des Domainenverkaufs eine besondere
Behörde niedergesetzt werde, welcher die Verbindlichkeit obliege, für
die Verwendung der Kaufgelder zur Schuldentilgung zu sorgen.
In Berücksichtigung dieses Antrages und zur Ausführung der in gegen-
wärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen setzen Wir daher eine von
den übrigen Staats= und Finanzverwaltungen ganz abgesonderte Behbrde
unter der Benennung:
„„Hauptverwaltung der Staatsschulden“
IX.
hiermit ein:
e) Einrich- Diese Behörde soll aus,
tung. Einem Präsidenten und Vier Mitgliedern
bestehen. Wir ernennen hierzu: b
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