Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 198 — 
III. 
Da den Magisträten, Stiften und Vasallen, welche ursprünglich zu 
dieser Anleihe angezogen wurden, die Befugniß ertheilt ist, den ihnen zuge- 
schriebenen Antheil, in sofern sie ihn aus eigenen Zahlungsmitteln aufzubringen 
außer Stande waren, auf ihren Kredit zu negoziren, darüber Schuldverschrei- 
bungen auszustellen und die zur Sicherheit angewiesenen Akzisegefälle zu ver- 
pfänden, so haben zwar die Inhaber der letzteren die Wahl, ob sie die Aus- 
steller derselben oder den Staat als Schuldner nehmen wollen. Damit aber 
erstere in den Stand gesetzt werden, sich deshalb an letztere zu regressiren, 
so sind dieselben aufzufordern, sich hieruber baldigst, auf jeden Fall aber drei 
Monate vor Eintrict jenes Praklusivtermins, zu entschließen, und ihren Ent- 
schluß dem Aussteller ihrer Schuldverschreibung, wie der Hauptverwaltung 
der Staatsschulden, anzuzeigen. Wer diese Frist verstreichen läßt, ohne sich 
gegen erstere zu erklären, soll unbedingt als Seaatsgläubiger betrachtet werden, 
und sein Recht verlieren, sich wegen seiner Forderung an den Aussteller seiner 
Schuldverschreibung zu halten, wodurch er dann die Verbindlichkeit überkommt, 
seinen Anspruch bei Vermeidung der oben erwähnten nachtheiligen Folgen 
bis zu dem unter I. bezeichneten Termine bei der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden gehbrig anzumelden. 
Hiernach hat also die letztere in allen diesen Beziehungen das weiter 
Noͤthige zu verfügen. 
Potsdam, den 26sten September 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
  
([No. 629.)
	        
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