Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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MMo. 629.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 26sten September 1820. wegen Aufhebung des 
Indults in der Provinz Neuvorpommern. 
M. den, im Bericht des Staatsministerii vom eten September d. J., 
über die Unstatthaftigkeit eines längeren Indults in der Provinz Neuvorpom- 
mern, entwickelten Gründen, bin Ich einverstanden, und bestimme dem zu- 
folge: daß die über diesen Gegenstand ergangene letzte Verordnung der ehe- 
maligen Regierung zu Stralsund vom 24ssten Juli 1812., nach welcher der 
Indult, welcher nach der früheren landesherrlichen Verordnung vom 10ten 
Januar 1812. bereits mit dem Schlusse des Jahres 1812. aufhören sollte, 
auf unbestimmte Zeit verlängert worden, nunmehr zurückgenommen, und nur 
noch bis Ablauf dieses Jahres gültig seyn soll. Mit dem üsten Januar 1821. 
treten daher alle Landesgesetze, welche das Verhältniß zwischen dem Gläu- 
biger und Schuldner betreffen, und die durch die bisherigen Indultverord- 
nungen seit dem Jahre 1807. einstweilen außer Kraft gesetzt worden sind, 
wieder in Anwendung, und die Gerichtshöfe haben sich darnach auf das Ge- 
naueste zu achten. Ich beauftrage den Justizminister, diesen Meinen Befehl 
zur Kenntniß des Publikums zu bringen, und über die Befolgung desselben 
zu wachen. 
Berlin, den 26sten September 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
Mo. 630.)
	        
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