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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 18.—
No. 631.) Deklaration, die Sukzession der Mantelkinder im Lehn betressend. Vom
30sten September 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Thun kund:
Es sind Zweifel entstanden, ob in den mit Unseren Staaten vereinigten
ehemals Sächsischen Provinzen und Distrikten, in welchen, vermöge Unseres
Patents, die Einführung des Allgemeinen Landrechts betreffend, d. d. 15ten
November 1816. FL. 4., die vormaligen Gesetze und Verfassungen in Lehns-
sachen vorläufig noch beibehalten worden sind, die außer der Ehe gebornen,
aber durch nachherige Ehe ihrer Eltern legitimirten Kinder, in den Rechten
Mantelkinder genannt, zur Lehnsfolge gelassen werden dürfen? indem zwar in
der Landesordnung des Kurfürsten Moritz de Anno 1543. Titel:
„Von denen aus der Ritterschaft, welche Kinder außer der Ehe
zeugen“,
(Cod. Aug. Tit. I. p. 19.) festgesetzt ist: daß die Lehnleute nur „vor sich
und ihre eheliche geborne Leibes-Lehnserben“ beliehen werden sollen, dagegen
aber von den Sccchsischen Gerichtshöfen zu allen Zeiten angenommen worden
ist, daß hierdurch die Mantelkinder von der Lehnsfolge nicht ausgeschlossen seyen.
Diese Zweifel zu erledigen, sinden Wir für nöthig zu verordnen:
daß die, durch nachherige Ehe ihrer Eltern legitimirten Kinder, was
die Nachfolge in Lehnen und Mitbelehnschaften betrifft, den ehelichen
Kindern durchaus gleich geachtet werden sollen, auch dann, wenn
die Lehnbriefe ausdrücklich auf ehelich geborne Kinder gestellt sind.
Sind bei Publikation dieser Deklaration bereits zu Recht beständige
Familienverträge vorhanden, so bewendet es bei diesen, so wie überhaupt bei
allen bereits vorhandenen, auf zu Recht beständige Weise errichteten Ver-
Jahrgang 1820. Gg traͤgen
(Ausgegeben zu erlin den 14ten Dezember 1820.)