Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  18.—

 

No.  631.)  Deklaration,  die  Sukzession  der  Mantelkinder  im  Lehn  betressend.  Vom
30sten  September  1820.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Thun  kund:

Es  sind  Zweifel  entstanden,  ob  in  den  mit  Unseren  Staaten  vereinigten
ehemals  Sächsischen  Provinzen  und  Distrikten,  in  welchen,  vermöge  Unseres
Patents,  die  Einführung  des  Allgemeinen  Landrechts  betreffend,  d.  d.  15ten
November  1816.  FL.  4.,  die  vormaligen  Gesetze  und  Verfassungen  in  Lehnssachen
  vorläufig  noch  beibehalten  worden  sind,  die  außer  der  Ehe  gebornen,
aber  durch  nachherige  Ehe  ihrer  Eltern  legitimirten  Kinder,  in  den  Rechten
Mantelkinder  genannt,  zur  Lehnsfolge  gelassen  werden  dürfen?  indem  zwar  in
der  Landesordnung  des  Kurfürsten  Moritz  de  Anno  1543.  Titel:

„Von  denen  aus  der  Ritterschaft,  welche  Kinder  außer  der  Ehe
zeugen“,
(Cod.  Aug.  Tit.  I.  p.  19.)  festgesetzt  ist:  daß  die  Lehnleute  nur  „vor  sich
und  ihre  eheliche  geborne  Leibes-Lehnserben“  beliehen  werden  sollen,  dagegen
aber  von  den  Sccchsischen  Gerichtshöfen  zu  allen  Zeiten  angenommen  worden
ist,  daß  hierdurch  die  Mantelkinder  von  der  Lehnsfolge  nicht  ausgeschlossen  seyen.

Diese  Zweifel  zu  erledigen,  sinden  Wir  für  nöthig  zu  verordnen:

daß  die,  durch  nachherige  Ehe  ihrer  Eltern  legitimirten  Kinder,  was
die  Nachfolge  in  Lehnen  und  Mitbelehnschaften  betrifft,  den  ehelichen
Kindern  durchaus  gleich  geachtet  werden  sollen,  auch  dann,  wenn
die  Lehnbriefe  ausdrücklich  auf  ehelich  geborne  Kinder  gestellt  sind.

Sind  bei  Publikation  dieser  Deklaration  bereits  zu  Recht  beständige
Familienverträge  vorhanden,  so  bewendet  es  bei  diesen,  so  wie  überhaupt  bei
allen  bereits  vorhandenen,  auf  zu  Recht  beständige  Weise  errichteten  Ver-Jahrgang

  1820.  Gg  traͤgen

(Ausgegeben  zu  erlin  den  14ten  Dezember  1820.)