Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb  der  Staatsangehörigkeit.  8  8.  21

des  21.  Lebensjahres  die  Staatsangehörigkeit  in  beiden  Ländern  besitzen,
innerhalb  eines  Jahres  das  Recht,  für  sich  die  eine  oder  die  andere  Nationalität
  zu  wählen.“

Da  hier  nur  von  solchen  Bolivianern  die  Rede  ist,  welche  sowohl  die
bolivianische  wie  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  besitzen  und  ihnen  die  Wahl
für  die  eine  oder  die  andere  freigegeben  wird,  so  kommt  ein  Neuerwerb  der
deutschen  Staatsangehörigkeit  durch  Option  in  dem  bolivianischen  Vertrag
nicht  zur  Erörterung.

2.  durch  Aufnahme  —  durch  Einbürgerung.

àa)  Der  Entwurf  zum  G.  vom  1.  Juni  1870  hatte  für  die  beiden  Arten
der  Gewährung  der  Staatsangehörigkeit  die  einheitliche  Bezeichnung,  „durch
Verleihung“  vorgeschlagen.

Die  Abänderung  „durch  Aufnahme  bzw.  Naturalisation“  ist  auf  Antrag
  der  Abgeordneten  Dr.  Prosch  und  Gumbrecht  in  der  dritten  Beratung
des  Gesetzes  erfolgt.

In  gleicher  Weise  ist  von  dem  Regierungsentwurf  zum  vorliegenden  Gesetz
beantragt  worden,  daß  für  beide  Erwerbsarten  die  einheitliche  Bezeichnung
„durch  Aufnahme“  genüge.  Der  Regierungsentwurf  hat  diesen  Vorschlag
damit  begründet,  daß  die  Naturalisierung  sich  „in  ihrem  Wesen  und  in  ihren
rechtlichen  Wirkungen  von  der  Aufnahme  nicht  unterscheidet  und  weil  das
Nebeneinanderbestehen  der  beiden  Begriffe  das  Verständnis  nur  erschwert“
(zu  §  2  S.  21).

Diese  Begründung  kann  als  eine  stichhaltige  nicht  erachtet  werden.  Die
beiden  Erwerbsarten  sind  in  der  ganzen  Aufeinanderfolge  von  dem  Gesuch  an
bis  zu  dessen  Gewährung  oder  Nichtgewährung  so  verschieden,  daß  dies  am
besten  durch  gesonderte  Benennung  gekennzeichnet  wird.  Die  Aufnahme  für
einen  Deutschen  ist  obligatorisch,  die  für  einen  Ausländer  fakultativ.  Bei
ersterer  hängt  die  Gewährung  des  Gesuches  nur  von  dem  ersuchten  Bundesstaate
  ab,  bei  letzterer  nicht  allein  von  diesem,  sondern  auch  von  der  Gemeinde,
dem  Armenverband,  dem  Reichskanzler  und  ev.  sogar  von  dem  Bundesrat.

Die  Reichstagskommission  hat  die  Unterscheidung  zwischen  Aufnahme
eines  Deutschen  oder  eines  Ausländers  bestehen  lassen,  indem  sie  für  die  erstere
das  Wort  „Aufnahme“  beibehalten,  für  die  letztere  das  Wort  „Einbürgerung"“
gewählt  hat.  Nach  meinem  Dafürhalten  wäre  es  besser  gewesen,  statt  des
letzteren  Wortes  das  alte  „Naturalisation“  oder,  wenn  es  verdeutscht  sein
soll,  „Naturalisierung“  zu  setzen.  Die  Reichstagskommission  wollte  entschieden
  dem  Fremdwort  „Naturalisation“  den  Garaus  machen.  Sie  hat
allerdings  in  demselben  Paragraphen  das  Fremdwort  „Legitimation“  bestehen
  lassen.  Was  nun  das  Wort  „Naturalisierung“  betrifft,  so  ist  dasselbe
  in  allen  zivilisierten  Staaten  für  den  Begriff  der  Umwandlung  einer
Staatsangehörigkeit  ausgenommen.  Mit  Recht.  Naturalisierung  bedeutet  nichts
anderes  als  das  Sicheinleben  des  Fremden  in  die  Natur  des  ihm  zur  Heimat
werdenden  Staates.  Ebensowenig  wie  „Natur“  oder  „natürlich“  als  Fremdwörter
  erachtet  werden  können,  ist  auch  das  abgeleitete  Wort  „Naturalisierung“
als  ein  solches  zu  betrachten.  Dagegen  bedeutet  das  Wort  „Einbürgerung“

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